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Vogelschutzglas, die wichtigsten Antworten (01)

So ist die rechtliche Lage bei Vogelschutzglas

GW: Herr Grönegräs, der Vogelschutz für die Glas- und Fensterbranche gewinnt stark an Relevanz, wie ist die aktuelle Gesetzeslage dazu?
Jochen Grönegräs:   In Hessen gilt das Naturschutzgesetz, inklusive § 37 „Artenschutz bei baulichen Anlagen, Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen“. Das ist bis dato das einzige Bundesland, das so explizit auf den Vogelschutz eingeht.
Absatz 2 des § 37 sagt: „Die Errichtung großflächiger, vollständig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche von mehr als 20 m2 ist in der Regel unzulässig“. Das ist erstmal keine schöne Grundbotschaft gegenüber Glas, und wir haben auch kritisiert, dass wir diese Regelung für nicht sachgerecht halten. Zum einen wegen der 20-m2-Grenze – da wird es Auslegungsbedarf geben, wann eine Glasfläche als „zusammenhängend“ gilt.

BF Geschäftsführer Jochen Grönegräs

Matthias Rehberger

BF Geschäftsführer Jochen Grönegräs

GW: Wie stehen Sie von Seiten des BF dazu?
Jochen Grönegräs: In meinen Augen ist dieser Text nicht ganz sachgerecht unter anderem, weil Transparenz oder Spiegelung zwar die Ursachen für Vogelschlag an Glas sind und auch das Risiko grundsätzlich mit größerer Fläche steigt – aber es gibt ja Vogelschutzgläser als Gegenmaßnahme.
Und wer sagt, dass Hersteller nicht morgen „vollständig transparente oder spiegelnde“ Gläser auf den Markt bringen, die trotzdem als Vogelschutzglas funktionieren? Zumindest an den vollständig transparenten wird ja intensiv gearbeitet.

GW: Sehen Sie weiteren „Auslegungsbedarf“?
Jochen Grönegräs: Ja. Der Absatz 3 des § 37 sagt auch, dass ‚großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden sind und dort wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird‘.
Doch was genau heißt „unvermeidbar“? Nach meinem Verständnis ist der Absatz so gemeint, dass er einen „Befreiungstatbestand“ definiert: Man muss die Fassaden so gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Die hessische CDU-Fraktion, die mitverantwortlich für das Gresetz war, hat uns mitgeteilt, dass man davon ausgehe, dass „spezielle für den Vogelschutz geeignete Verglasungen“ regelmäßig diesen Befreiungstatbestand erfüllen, dann darf also auch mit großflächigen Glasfassaden gebaut werden. Sollte dies wider Erwarten nicht so eintreten und Behörden im Rahmen der Baugenehmigung zu strenge Maßnahmen anlegen, stehe man einer Anpassung des Gesetztes in der nächsten Legislaturperiode offen gegenüber, sagt die Fraktion.

GW: Glauben Sie, dass dieses Gesetzt die Nachfrage nach Vogelschutzglas vorantreiben wird?
Jochen Grönegräs: Bestimmt. Wenn man so will, stellt das Gesetz insofern einen Erfolg für die Hersteller von Vogelschutzglas und eine Anerkennung der Entwicklung dieses Produktes dar. Man erinnert sich an unsere Bemühungen, durch die DIN 18008 eine Vorgabe einzuführen, dass bodentiefe Verglasungen aus Sicherheitsglas bestehen müssen. Das wurde bekanntlich letztlich wegen der Kostensteigerung abgewiesen. Hier haben wir nun ein Gesetz, das ein höherwertiges Produkt für große Flächen de facto verlangt. Nun wird es darauf ankommen, welche Ansprüche die Behörden an die Vogelschutzgläser stellen, speziell an den Nachweis ihrer Wirksamkeit.

Das Gespräch führte Matthias Rehberger

Auch spannend: Den 2. Teil des Beitrags mit Antworten zu den relevanten Tests und den Test-Stellen finden Sie hier.

Mein Tipp:
Wir setzen das Thema Vogelschutzglas im Newsletter am 11.03.2025 fort. Dort beleuchten wir u.a., nach welchen Tests heute Vogelschutzgläser geprüft werden, wer diese Tests durchführt und was für Prüfberichte dann erhältlich sind.

GLASWELT

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