Das Deutsche Institut für Bautechnik hat eine zentrale Funktion im Bauwesen: Mit seinen Zulassungen, Genehmigungen und Bewertungen gewährleistet es die Sicherheit von Bauwerken und unterstützt gleichzeitig die Entwicklung neuer Bauprodukte und Bauarten.
Das DIBt ist eine technische Behörde und zugleich Dienstleister für die Bauwirtschaft. Als technische Behörde mit Sitz in Berlin übernimmt das DIBt im Auftrag der 16 Länder und des Bundes zahlreiche öffentliche Aufgaben im Bereich der Bautechnik, im Zentrum stehen dabei immer die Sicherheit von Bauwerken und der Schutz von Mensch und Umwelt. Zudem ist das DIBt für die Anerkennung und Notifizierung von unabhängigen Prüflaboren, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zuständig. Im Bereich der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten unterstützt das Institut die Länderbehörden und übernimmt zentrale und koordinierende Aufgaben. Und genau hier kommen die Markisen ins Spiel, die 2022 verstärkt im Fokus der Marktüberwachungen der Bundesländer gestanden haben.
Markisen nur noch bis WWK 2, ZIP bis WWK 6 möglich
Mit der delegierten Verordnung der EU-Kommission 2019/1188 vom 14. März 2019 ist eindeutig festlegt, dass die neuen Leistungsklassen gegenüber Windlasten, wie sie bereits in der (nicht anwendbaren) DIN EN 13561:2015 enthalten sind, für die Leistungserklärung zu verwenden sind. Für Erstprüfungen etc. sind damit seit dem in Verkehr gebrachten Produkte mit einer dementsprechenden Leistungserklärung auszustatten.
Grundlage für die Prüfungen ist damit die Prüfnorm DIN EN 1932:2013 die auch die bisher fehlende Prüfung für seitensaumgeführte Markisen (ZIPs) enthält. Eine ”Schrittweise Anleitung zur CE-Kennzeichnung von Bauprodukten” der europäischen Kommision bringt alle relevanten Fakten auf den Punkt, und wird im Rahmen der Marktüberwachung bei den überprüften Herstellern aktiv verteilt. In diesem Zuge dürfen Markisen nun nur noch maximal die Windklasse 2 auf dem CE-Zeichen ausweisen, siehe Tabelle 3 der delegierten Verordnung. Festgestellt wurde vom DIBt auch, dass der in der DIN EN 13561:2009 aufgeführte α-Wert (0,6 o.a.) nicht für die Erstprüfung /Prüfung einer Markise angewendet werden darf.
Nach Sichtweise des DIBt ist bei Gelenkarmmarkisen ist in der Tabelle „Erklärte Leistungen“ der Leistungserklärung und in der CE‑Kennzeichnung die Windwiderstandsklasse entsprechend dem ungeminderten nominalen Winddrucks pN zu deklarieren. Ein Prüfdruck p mit einem etwaigen α-Wert darf für die Deklaration der Windwiderstandsklasse damit keine Berücksichtigung finden.
Abzuwarten bleibt, wie die Hersteller darauf reagieren werden, und inwieweit sich die WWKs verändern werden. Fachhändler sollten hier ein besonderes Auge drauf haben, um Produktauswahl und Montage auch in Zukunft richtig beraten, planen und umsetzen zu können.
Was ändert sich bei der Montage?
Um es kurz zu machen, im Großen und Ganzen nichts. Der Fachhändler ist nach wie vor für die Produktauswahl und die fachlich richtige Montage der Markise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verantwortlich. Das bedeutet nach wie vor die richtige Planung der Bemessung von bauamtlich zugelassenen Befestigungsmitteln (ETA-Zulassung) nach der Vorgabe der Leistungserklärung der Hersteller. Hier sollte sich der Fachhändler also unbedingt kundig machen, welche WWKs zukünftig bei seinem Vorlieferanten gelten. Der α-Wert (0,6 o.a.) darf bei der Berechnung der Montagelasten weiterhin herangezogen werden, weil durch den Wind eine dynamische Belastung entsteht. Das wurde bereits 2003 im Rahmen der Windkanalversuche des ITRS im Windkanal der Universität der Messe Stuttgart festgestellt. Mit einem wachen Auge auf die WWKs kann also nichts passieren, die richtige Auswahl und Montage des ”Dübels” vorausgesetzt.