_ Für die Hersteller von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen sind es anstrengende Zeiten. Die geplante Umstellung der Normen hätte an sich schon große Änderungen bei der Erstellung von CE-Zeichen, Leistungs- und Konformitätserklärungen bedeutet.
Spätestens seit dem 1. März 2017 muss die Konformitätserklärung für motorisierte Produkte nach der Neufassung der DIN EN 13561 und DIN EN 13659 aus dem Jahr 2015 erfolgen. Die Leistungserklärung hingegen darf nur nach den Normenfassungen von 2009 erfolgen.
Im Ergebnis bedeutet das alle Herstellerunterlagen entsprechend anzupassen. Mag das für den Hersteller noch eine zu lösende Aufgabe sein, wird es bei Konfektionären und Kleinherstellern aus dem handwerklichen Bereich schon zu einem sehr schwierigen Unterfangen.
Auch Sachverständige sind oft überfordert
Wo steht was, lautet hier die entscheidende Frage. Und nicht jeder Sachverständige hat Zugang zu wichtigen Informationen und Dokumenten der Normung. Der Grundsatz, Kollege hilft Kollege kann deshalb sehr schnell nach hinten losgehen, wenn die Quelle der Informationen nicht einwandfrei oder veraltet ist. Kritisch wird es immer dann, wenn vor Gericht mehrere Gutachten mit unterschiedlichen Aussagen der Sachverständigen vorliegen. Besonders häufig geschieht das in den letzen Monaten bei der Erstellung von CE-Zeichen und Leistungserklärungen, was bei seitensaumgeführten Markisen jeglicher Bauart immer wieder zu Diskussionen bei der Definition von Windwiderstandsklassen führt.
Nicht alle halten sich an gültige Regelungen
Schaut man sich auf der Herstellerseite um, so findet man bei der Erstellung von CE-Zeichen und den Leistungserklärungen bei seitensaumgeführten Markisen im schlimmsten Fall Definitionen der Windwiderstandsklassen von 3 bis 6. Besonders findige Hersteller belassen es dabei bei der Angabe der höchsten Windwiderstandsklasse bei der Klasse 3, und meinen damit auf der sicheren Seite zu sein, da sie vermeintlich die Windwiderstandstabelle der Normenfassung der DIN EN 13561 von 2009 beachten.
Die Problematik liegt in der Prüfnorm DIN EN 1932, die 2013 in einer neuen Version Gültigkeit erlangte. Da bei der Leistungserklärung aber der Normenstand von 2009 zugrundegelegt werden muss, kann auf die DIN EN 1932 von 2013 nicht zurückgegriffen werden. Verwendet werden muss hier der Normenstand der DIN EN 1932 von 2001, und diese Fassung kennt eben keine Prüfprozedur für seitensaumgeführte Markisen. Alle Produkte mit CE-Zeichen, die bei seitensaumgeführten Markisen (ZIP-Systeme) eine Windwiderstandsklasse ausser 0 ausweisen, sind somit falsch deklariert.
IVRSA verschafft Klarheit
Schon im letzten Jahr hat der IVRSA (Industrievertretung Rollladen – Sonnenschutz – Antriebe) klargestellt, dass Leistungserklärungen nur nach dem Normenstand von 2009 ausgeführt werden dürfen. Sehr deutlich war auch der Hinweis, dass Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden können. Parallel dazu wurden mit den im IVRSA vertretenen Herstellern eine Tabelle entwickelt aus der Einsatzempfehlungen für Wind abgeleitet werden können. Mit diesen Werten ist jeder Hersteller genauso wie bei den Raffstoren in der Lage, realistische Einsatzempfehlungen für zulässige Windgeschwindigkeiten anzugeben, die auch vor Gericht belastbare Werte darstellen. Die grundsätzliche Problematik liegt aber im Problembewusstsein von Herstellern aus verschiedenen europäischen Ländern. Natürlich sind hier deutsche Unternehmen nicht ausgeschlossen.
Untersucht man die Dokumentationen von diversen Konfektionären und kleineren Herstellern, kann man auch hier fehlerhafte Dokumentationen und CE-Zeichen erkennen. Bei Anbietern aus dem Internet können noch häufiger Verstöße bei der CE-Zertifizierung bis zum vollständigen Fehlen festgestellt werden. Da bleibt es abzuwarten, wie sich die Normung in Brüssel bei Abschüssen und Markisen entwickeln wird. —