Wer den Tatbestand erfüllt, dass er mit seinem Unternehmen überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausübt, muss sich am Tarifvertrag der Bauwirtschaft mit einem Umlageverfahren für Urlaubsentgelte und Zusatzrenten für Beschäftigte am Bau beteiligen. In letzter Zeit sind besonders Betriebe des Tischlerhandwerks, des Rollladenbauerhandwerks und des Metallbauerhandwerks von der Soka-Bau geprüft worden. Wenn man hier nicht vorbeugt, kann dann rückwirkend (bis zu vier Jahre) eine Summe zusammenkommen, die den Betrieb in den Ruin stürzen lassen kann.
Für Tischler, Rollladenbauer und Metallbauer gilt die Soka-Pflicht insbesondere dann, wenn sie überwiegend Türen, Fenster und genormte Baufertigteile einbauen. Für diese Unternehmen gilt aber auch, dass sie eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden können. Die GLASWELT hat zu dieser Problematik das Gespräch mit Hermann Hubing gesucht, dem Hauptgeschäftsführer des Fachverbands Leben Raum Gestaltung Hessen, da dieser für die gefundene Lösung mitverantwortlich ist. Hubing: „Das Problem besteht darin, dass das Baugewerbe einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag verabschiedet hat, der auch die Tischlertätigkeiten am Bau umfasst. Das ist natürlich für uns ein Ärgernis, da wir so gut wie überhaupt nicht von den Umlagesummen profitieren können. Deswegen haben wir nach langwierigen Verhandlungen auf Bundesebene mit den Gesprächspartnern der Soka Bau, dem Verband baugewerblicher Unternehmer, der Bauindustrie und mit der IG BAU eine Vereinbarung getroffen.“ Diese beinhaltet, dass ein Meisterbetrieb, also ein sogenannter A-Betrieb sich nicht am Umlageverfahren beteiligen muss, wenn:
- Der Betrieb ein Mitglied in einer Innung ist, die auch mittelbar oder unmittelbar dem Bundesverband angehört,
- der Landesverband einen gültigen Tarifvertrag abgeschlossen hat,
- dieser Tarifvertrag von dem Betrieb auch angewandt wird,
- der Betrieb überwiegend Tätigkeiten ausübt, die im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liegen.
Hermann Hubing legt in dem Gespräch Wert auf die Feststellung, dass es einen gültigen Tarifvertrag geben muss. „Wir hatten früher die Verträge mit den Christlichen Gewerkschaften und diese sind als unwirksam erklärt worden. Deswegen mussten wir – auch in Hessen und Rheinland-Pfalz – neue Tarifverträge mit der IG Metall abschließen.“
Und der Betrieb müsse natürlich auch im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liegen – wenn das Unternehmen beispielsweise überwiegend Steinfußböden verlege, trifft die Regelung natürlich nicht zu, so Hubing.
Für reine Montagebetriebe, also sogenannte B-Betriebe komme eine weitere Bedingung zur Vermeidung von Soka-Bau-Umlagen hinzu: Mindestens 20 Prozent der gewerblichen Arbeiten müssen von ausgebildeten Tischlern ausgeführt werden. „Wenn der Chef Tischler ist und 20 ungelernte Arbeiter beschäftigt, die die Fenster montieren, entgeht dieser trotzdem nicht dem Umlageverfahren,“ erläutert der Verbandsvorsitzende.
Eine Sonderlösung gibt es noch für die Treppenbauer. Sowohl Tischler als auch Zimmerer stellen Treppen her und montieren sie. Hier habe man sich in der Vereinbarung darauf verständigt, dass entweder der Chef selbst Tischlermeister oder 50 Prozent seiner Mitarbeiter Tischler sein müssen. Dadurch wollte man seitens der Soka-Bau verhindern, dass ein Zimmerer sich bei der Tischlerinnung anmeldet und sich dadurch von dem Umlageverfahren ausschließen kann.
Hubing rät allen Innungsbetrieben, falls Probleme mit der Soka Bau auftreten sollten, Kontakt mit dem Verband (distefano@tischler-hessen.de) aufzunehmen. „Wir haben die Vereinbarung getroffen, dass wir dann auf einem Formblatt mitteilen, seit wann der Betrieb Mitglied in unserem Verband ist.“ Ab diesem Eintrittsdatum sei der Betrieb dann auch vor dem Umlageverfahren geschützt. —