_ Die Empfehlungen lauten: Umgehen Sie Probleme, indem Sie das Angebot nicht beim Kunden zu Hause unterschreiben lassen. Der Grund für die neuen Regeln ist eine europäische Richtlinie, die seit dem 13. Juni in deutsches Recht umgesetzt wird. Das europaweit gültige Verbraucherschutzrecht macht dabei aber auch wichtige Ausnahmen für das Handwerk, wie z. B. für Kleinaufträge und das Widerrufsrecht, damit bestimmte Auftragsarten wie Reparaturen auch kurzfristig oder sofort ausgeführt werden können. Bereits letztes Jahr im Juni hat der Bundestag neue Regeln zum Verbraucherrecht beschlossen, an die sich ab dem 13. Juni nicht nur Betreiber von Onlineshops halten müssen, sondern auch der klassische Handwerker, der seine Produkte außerhalb seiner Geschäftsräume direkt beim Kunden verkauft. Ob es um Haustürgeschäfte, sprich Kaltaquise geht oder der Kunde den Handwerker telefonisch oder schriftlich selbst in sein Haus bestellt hat, spielt da ab sofort keine Rolle mehr.
Im Klartext: Handwerker, die im Haus des Kunden einen Auftrag annehmen, müssen ebenfalls die neuen Vorschriften einhalten und haben so ein 14-tägiges Widerspruchsrecht des Kunden zu beachten, was sich ggf. auf die Lieferzeiten auswirken kann. Die neuen Verbraucherrechte mit ihren erweiterten Informationspflichten sind im BGB als auch in anderen Gesetzen integriert.
Was ist zu beachten
In erster Linie gilt es sich zu informieren und die entsprechenden Informationen bei Innungen, Verbänden oder Handwerkskammern einzuholen. Aktuelle Empfehlungen lauten, sich die Widerspruchsfrist zu ersparen und beim Kunden vor Ort kein verbindliches Angebot zu unterbreiten oder Verträge unterzeichnen zu lassen. Besser wäre es im Nachgang zum Ortstermin den Vertrag schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax zum Abschluss zu bringen. Mündliche Verträge sind so nicht mehr möglich, es gilt „Wer schreibt der bleibt”. Ausnahmen gibt es z. B. beim Widerrufsrecht. Hier ist beispielsweise bei Verträgen über individuell zugeschnittene Waren und bei untrennbarer Vermischung von gelieferten Waren mit anderen Gütern der Widerruf ausgeschlossen, wenn darauf hingewiesen wurde.. Dies dürfte etwa bei durch den Schreiner hergestellten Möbelstücken und bei Verwendung vieler Baustoffe, Steine, Mörtel oder auch Tapeten gelten. Eine individuell hergestellte Markise zählt nach den Ausführungen der Handwerkskammer Gießen nicht dazu. Eine weitere Ausnahme gilt für dringende Reparaturen und Instandhaltungen, aber auch hier gilt es den Kunden vorher richtig zu informieren. Weitere Hinweise finden Sie auf der ZDH-Homepage http://www.zdh.de. —