Im Vordergrund standen die Regelungen für die neue Maschinenverordnung, die ab Januar 2027 gültig wird, und die überarbeitete Bauproduktenverordnung. Die europäische Normung, die von den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC durchgeführt wird, und bis zum Inkrafttreten der MaschinenVO überarbeitet werden soll, gestaltet in weiten Teilen den durch europäische Verordnungen und Richtlinien geregelten Binnenmarkt. Prof. Lass wies darauf hin, das die Normung gefordert ist, insbesondere die geänderten bzw. neu hinzugekommenen Anforderungen in die Normenwerke zu integrieren, damit die Hersteller eine rechtssichere Grundlage erhalten, nach der sie ihre Produkte mit der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen und in Verkehr bringen können. Die Überarbeitung der durch die MaschinenVO betroffenen 850 Normen hält Prof. Lass in dieser Zeitschiene für unrealistisch.
Bauproduktenverordnung
Die in wesentlichen Punkten überarbeitete Bauproduktenverordnung (BauPVO) wird zunächst parallel zu der bestehenden BauPVO in Kraft treten. Damit wird eine durchgängige CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach harmonisierten Produktnormen sichergestellt, wenn neue Produktnormen unter der neuen BauPVO harmonisiert werden. Die Verpflichtung, die Anforderungen der neuen BauPVO zu erfüllen, besteht für die Hersteller erst dann, wenn die für ihr Produkt relevante Produktnorm unter der neuen BauPVO harmonisiert wird (d. h. im Amtsblatt der EU gelistet ist) und die einjährige Koexistenzphase abgelaufen ist. Dies erklärt, warum die bisherige BauPVO erst nach einer 15-jähriger Übergangszeit zurückgezogen wird. Dies wird im Bereich der Fenster/Außentüren frühestens 2028 der Fall sein, da zurzeit noch kein Normungsauftrag von der EU-Kommission bei CEN vorliegt.
Einer der Gründe für die Überarbeitung der jetzigen BauPVO bestand darin, dass die Grundlagen, nach denen die Normungsaufträge an CEN erteilt wurden, die Anforderungen an Bauwerke in den Mitgliedstaaten nur unvollständig abbildeten. Um dies für die anstehende Überarbeitung aller Produktnormen sicherzustellen, wurde parallel zur Endphase der Abstimmungen zur neuen BauPVO ein sogenannter ,,Acquis"-Prozess gestartet. In diesem Verfahren wurden sämtliche Anforderungen der Mitgliedsstaaten für die verschiedenen Produktgruppen gesammelt als Grundlage für die künftigen Normungsaufträge Es sollen in Zukunft in den Produktnormen alle Anforderungen an die Produktgruppe „Fenster und Türen" abgedeckt werden. Zusätzliche nationale Anforderungen soll es nicht mehr geben.
Maschinenverordnung
Die neue Maschinenverordnung (EU 2023/1230) ist für Hersteller ab dem 20.1.2027 als europäische Verordnung in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt bzw. erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Die Änderungen in der neuen Maschinenverordnung (MaschVO) sind im Vergleich zur neuen BauPVO etwas geringer; es werden nun Aspekte zur Maschinensicherheit, die sich aus der Digitalisierung bzw. Vernetzung ergeben können, mit abgedeckt. Für sechs Produktgruppen wird nun verbindlich eine Baumusterprüfung durch eine Drittstelle verlangt, für die uns nahestehenden Produktgruppen Fenster, Türen und Tore kann dies insbesondere für Produkte mit selbstlernenden Steuerungen oder selbstlemenden Komponenten (KI) relevant werden. Erweitert wurde die Möglichkeit zur digitalen Bereitstellung von Montage- und Betriebsanleitungen sowie der EU-Konformitätserklärung. Für unvollständige Maschinen besteht künftig die Verpflichtung, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen, soweit sie relevant sind. Daher muss künftig auch der Hersteller einer unvollständigen Maschine eine Risikobeurteilung durchführen, auch wenn diese auf seine Komponente (zB. Antrieb) beschränkt ist. Eine CE-Kennzeichnung der unvollständigen Maschine gibt es weiterhin nicht.
Fazit
Nach Jahren des Stillstands startet der Produktnormungsprozess langsam wieder. Die BauPVO und die MaschVO bilden die Grundlage für die Produktnormung der Zukunft. Insbesondere die geänderten bzw. neu hinzugekommenen Anforderungen in den Verordnungen werden neue Lösungen erfordern. Das Ziel ist mehr Rechtssicherheit für die Hersteller beim Inverkehrbringen ihrer Produkte für die Zukunft.