Es geschah eigentlich schon vorletztes Jahr: Mit der Nr. 306/2011 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 wurde im „Amtsblatt der Europäischen Union“ die „Bauproduktenverordnung“ (BauPVO) veröffentlicht.
Da eine europäische Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist die BauPVO am 24.04.2011 in Kraft getreten. Um unter anderen den Herstellern genügend Zeit zur Umstellung einzuräumen, wurde der Start der BauPVO auf den 01.07.2013 festgelegt.
Grundanforderungen an Bauwerke
Neben einigen Anpassungsarbeiten ist mit dem Punkt „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ eine wichtige neue Anforderung dazugekommen. Die Grundanforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ berücksichtigt neben Gesundheitsaspekten jetzt auch die Sicherheit sowie einen erweiterten Nutzerkreis der Bauwerke. Die Anforderungen erstrecken sich nun explizit auf die gesamte Lebensdauer der Bauwerke bis hin zum Abriss. „Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung“ berücksichtigt auch die Einbruchsicherheit, die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen. Auch der Punkt „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ soll sicherstellen, dass das Bauwerk, die Baustoffe und die Bauteile nach dem Abriss wieder verwendet oder recycelt werden können, um die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes und die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe zu garantieren.
Wesentliche Merkmale
Die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt. Sie beziehen sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke. „Harmonisierte technische Spezifikationen“ sind die harmonisierten Normen und die „Europäischen Bewertungsdokumente“.
Letztere entsprechen in etwa den „Leitlinien für die europäische technische Zulassung“ (ETAG). Für die Produkte der RS-Branche heißt das, die beiden harmonisierten Produktnormen (DIN EN 13659 und die DIN EN 13651) kommen hierbei zur Anwendung und damit die mandatierte Eigenschaft „Windwiderstand“.
Leistungserklärung
Wenn ein Bauprodukt die Anforderungen einer harmonisierten Norm oder einer europäischen technischen Bewertung erfüllt, erstellt der Hersteller eine „Leistungserklärung“ für das Produkt, die an die Stelle der Konformitätserklärung tritt. Mit ihr übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung.
Unter bestimmten Umständen kann auf die Erstellung einer Leistungserklärung verzichtet werden, nämlich wenn ein Bauprodukt individuell oder als Sonderanfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und in einem einzelnen Bauwerk eingebaut wird, wenn das Bauprodukt auf der Baustelle selbst zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigt wird oder wenn ein Bauprodukt auf traditionelle oder andere nicht-industrielle Weise für den Einbau in offiziell geschützte Gebäude hergestellt wird.
Die Leistungserklärung (Artikel 6 der BauPVO) beinhaltet detailliertere Angaben als die EG- Konformitätserklärung. So sind z.B. die Fundstelle und das Erstellungsdatum der zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes und die Leistung von wenigstens einem der wesentlichen Merkmale des Bauproduktes anzugeben. Für die RS-Branche wurden durch die Verbände ITRS und BVRS entsprechende Muster wie im Anhang III der BauPVO erstellt. Für automatisierte Produkte ist zusätzlich eine Konformitätserklärung beizufügen.
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist nach Artikel 9 der BauPVO verpflichtend an solchen Bauprodukten anzubringen, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung steht entsprechend nicht mehr für die Übereinstimmung eines Produktes mit den Bestimmungen einer harmonisierten technischen Spezifikation, sondern für die Konformität des Produktes mit der erklärten Leistung (auch Prospektangaben). Diese Konformität darf durch kein anderes Zeichen bescheinigt werden. Produkte, für die keine Leistungserklärung erstellt wurde, dürfen die CE-Kennzeichnung nicht tragen.
Zeit, etwas zu tun!
Für Unternehmen, die sich noch nicht mit der Thematik befasst haben ist es jetzt allerhöchste Zeit tätig zu werden, da es keine Übergangsfristen mehr gibt. Das gilt auch für kleinere Konfektionäre aus dem Bereich Rollladen- und Markisenbau. Die Nichteinhaltung der BauPVO kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben, und das sollte nicht sein. —