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Aufzeichungspflicht wegen Mindestlohn bis 3000 Euro brutto notwendig

Jetzt ist es amtlich: Das Bundesarbeitsministerium hat dem ZDH mitgeteilt, dass alle Schreiner/Tischler den Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten nachkommen müssen. Dies betrifft alle Arbeitnehmer — also gewerbliche Mitarbeiter, Angestellte bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.958 € und alle geringfügig Beschäftigten.

Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten. Es gibt aber keine Vorgaben der Form der Aufzeichnungen.

Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die Arbeitnehmer in einem in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche – d.h. damit auch alle Schreiner – oder Personen geringfügig beschäftigen, sind demnach verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können sowohl elektronisch als auch schriftlich geführt werden. Lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen, nicht jedoch die exakte Lage und Dauer der einzelnen Pausen.