In einem Streitfall wegen wettbewerbswidrige Werbung eines nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Rollladen- und Sonnenschutztechnikers hat der gerade neu gewählte Obermeister der R+S Innung Niedersachsen Bremen, Matthias Gunkel bereits im Sommer einen rechtsgültigen Beschluss erringen können. Gunkel kann damit von den Beklagten gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG Unterlassung der Bewerbung und Durchführung von Angeboten des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers sowie nach § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung der Gunkel in diesem Zusammenhang für die Abmahnung der Beklagten vom 10.10.2022 (Anlage K4/Bl. 14 ff. d. A.) entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen verlangen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Göttingen wurde von Oberlandesgerichtes Braunschweig wurde am 19.08.2024 endgültig zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil war damit ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht argumentierte, dass das beanstandete Angebot der Beklagten unlauter und damit unzulässig ist, weil es gegen § 1 Abs. 1 S. 1 HwO verstößt und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Für Gunkel ein wegweisendes Urteil, um weitere Betriebe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu verfolgen.