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Streitfrage

Gehören Glaser in die Soka-Bau?

Wer kennt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, kurz ULAK genannt? Sie ist seit dem 01.01.2010 für den Beitragseinzug im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (kurz Soka-Bau) zuständig und hat als Einzugsstelle auch den Glaser Gernot Glas angeschrieben. Er beschäftigt zwischen drei und fünf Arbeitnehmer, je nach Auftragslage, mit sehr unterschiedlichen Tätigkeiten. Bei einem Großauftrag 2010 sollten sehr schöne Fenster und Türen eingebaut werden. Die Baustelle wurde vom Zoll geprüft. Das Prüf­ergebnis wurde an die Urlaubskasse weitergeleitet, die ihn nun rückwirkend ab Dezember 2006 in Anspruch nehmen möchte. Ist das berechtigt?

Ausgangspunkt ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden geschlossen wird. Der Tarifvertrag wird regelmäßig durch das Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Alle Bauunternehmen, die gewerbliche Mitarbeiter beschäftigen, die unter den Geltungsbereich fallen wegen Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken werden angeschrieben.

Erfasst wird auch, wer mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringt. Dazu gibt es dann auch noch einen Katalog von 42 verschiedenen Punkten, wie Fertigbauarbeiten (13) oder Trocken- und Montagebauarbeiten (37).

Gernot Glas erkennt sehr schnell, dass der Einbau von Fenstern und Türen eine bauliche Leistung ist, die zur Abgabepflicht bei der Urlaubskasse führt. Da dies nicht die einzige Tätigkeit ist, die er mit seinen Leuten ausführt, will er genauer wissen, welche Arbeiten dazugehören.

Das hessische Landesarbeitsgericht hat im November 2008 entschieden, dass der Einbau vorgefertigter Glaselemente – ob mit oder ohne gleichzeitiger Erstellung der Fassadenkonstruktion – eine bauliche Leistung ist. Eine Ausnahmevorschrift ergibt sich auch aus dem VTV. Die Gerichte prüfen dabei auch die sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“.

Dies bedeutet, eine Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern kann sowohl dem Bau- als auch dem Glaserhandwerk zugeordnet werden. Für die Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es darauf an, ob bei diesen Tätigkeiten umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Glaserhandwerk zuzurechnen sind, bzw. von gelernten Glasern ausgeführt werden oder von einem Fachmann (z. B. Glasermeister) überwacht werden.

Für das Unternehmen von Gernot Glas konnte nachgewiesen werden, dass es die Besonderheiten des Glaserhandwerkes erfüllt und zur Soka-Bau doch nicht dazugehört.

Informationen zu Rechtsanwältin Ingrid Claas, der Autorin des Beitrags:

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