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Recht

Urlaub: Was tun, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotzdem braucht?

Welche Möglichkeiten hat der Betriebsleiter, wenn die Auftragslage den Urlaub des Mitarbeiters nun doch nicht zum genehmigten Datum zulässt. Im Grundsatz gilt, dass der Mitarbeiter nicht mit einem Widerruf oder einem Rückruf aus dem Urlaub rechnen muss. Dennoch gibt es zwei Varianten:

Fall 01: Der Urlaub ist genehmigt, aber noch nicht angetreten

Nur in extremen Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber möglich, seinen Mitarbeiter (Arbeitnehmer) am Antritt eines bereits gewährten Urlaubs zu hindern. Voraussetzung dafür müssen dringende betriebliche Gründe sein, welche gegen den Urlaub sprechen. Beispiel: Der Produktionsverlauf ist gefährdet, da ein Großteil der Belegschaft plötzlich an verdorbener Verpflegung aus dem Betriebsrestaurant erkrankt ist.

Fall 02: Der Urlaub ist bereits angetreten

Ist der Urlaub bereits angetreten, sind die Hürden für den Arbeitgeber aber noch höher. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nur dann aus dem Urlaub zurückgerufen werden, wenn für den Arbeitgeber eine nahezu existenzbedrohende Situation eingetreten ist.

"Reise-Notbremse" mit Kostenersatz

Falls der Arbeitnehmer dem Rückruf des Chefs Folge leistet, hat ihm der Arbeitgeber die Storno-Gebühren für die "Reise-Notbremse" zu erstatten. Dabei ist allerdings umstritten, ob dazu auch die Kosten für die mitreisende Familie gehören. Die meisten Arbeitsgerichte bejahen das, wenn der Arbeitnehmer den kompletten Familien-Reisepreis gezahlt hat.

Kann der Arbeitnehmer auf seinen Urlaub verzichten?

Selbst der Mitarbeiter kann seinen einmal genehmigten Urlaub nicht so einfach widerrufen. Dazu muss der Arbeitgeber zustimmen und es dürfen dringende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Krankheit im Urlaub

Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank und wird seine Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen, ist diese Zeit (der Krankmeldung) nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Insoweit ist, in Absprache mit dem Arbeitgeber, der dadurch nicht genommene Urlaub neu zu beantragen. Der Arbeitgeben muss diesen dann gewähren.

Wichtige Regelungen, die Fragen und Sachverhalte zum Urlaub behandeln sind

  • § 670 BGB
  • § 9 BUrlG
  • § 13 BUrlG

Vorsicht: Grundsätzlich ist eine allgemeine Vereinbarung unwirksam, die den Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Urlaub abzubrechen, da dies ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz (§ 13 Abs. 1 BUrlG) darstellt.