Bußgeld wegen eines offen lesbaren E-Mail-Verteilers
Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an Kunden eine E-Mail geschickt, die in ausgedrucktem Zustand zehn Seiten lang war. Davon umfassten neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen der Empfänger und eine halbe Seite informierte die Leser darüber, dass ihr Anliegen zeitnah bearbeitet werde. Es kam zu Beschwerden beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz, das ein Bußgeld verhängte.
Grund: Es handle sich bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Diese dürften an Dritte nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage weiter gegeben werden. Das Bußgeld sei angesichts der erheblichen Anzahl der Adressen verhängt worden. Unsichtbar seien die Adressen nur bei Eintragung in das „BCC“-Feld (BCC=“Blind Carbon Copy“).
Bei Eintragung in das „An“-Feld oder das „CC“-Feld könne jeder die anderen Empfängeradressen sehen – und dies sei unzulässig. Das BayLDA kündigte an, in ähnlichen Fällen weitere Bußgelder zu verhängen – nicht nur gegen den zuständigen Mitarbeiter, sondern wegen mangelhafter Unterweisung auch gegen die jeweilige Unternehmensleitung. Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Mitteilung vom 28.06.2013.
Verwendung von Daten früherer Kunden nicht gestattet
Hat ein Kunde die Zusammenarbeit aufgekündigt, darf seine Adresse nicht ohne Weiteres weiterhin genutzt werden, um ihm Werbung des Unternehmens zu schicken bzw. ihn zur Rückkehr zu bewegen.
Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor. In diesem Fall ging es um einen Stromanbieter, der durch die über ein Konkurrenzunternehmen erfolgte Kündigung vom Anbieterwechsel einiger Kunden erfahren hatte. Daraufhin erhielten diese Werbung mit einer direkten Gegenüberstellung der Tarife beider Anbieter und der Aufforderung, doch zurück zu wechseln. Das Gericht sah darin eine unzulässige Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Die betreffenden Personen seien keine Kunden des ersten Stromanbieters mehr. Dieser dürfe ihre Adressdaten daher auch nicht ohne ihre Einwilligung für individuelle Werbeschreiben nutzen. Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal .
Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an Kunden eine E-Mail geschickt, die in ausgedrucktem Zustand zehn Seiten lang war. Davon umfassten neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen der Empfänger und eine halbe Seite informierte die Leser darüber, dass ihr Anliegen zeitnah bearbeitet werde. Es kam zu Beschwerden beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz, das ein Bußgeld verhängte.
Grund: Es handle sich bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Diese dürften an Dritte nur mit Einwilligung oder gesetzlicher Grundlage weiter gegeben werden. Das Bußgeld sei angesichts der erheblichen Anzahl der Adressen verhängt worden. Unsichtbar seien die Adressen nur bei Eintragung in das „BCC“-Feld (BCC=“Blind Carbon Copy“).
Bei Eintragung in das „An“-Feld oder das „CC“-Feld könne jeder die anderen Empfängeradressen sehen – und dies sei unzulässig. Das BayLDA kündigte an, in ähnlichen Fällen weitere Bußgelder zu verhängen – nicht nur gegen den zuständigen Mitarbeiter, sondern wegen mangelhafter Unterweisung auch gegen die jeweilige Unternehmensleitung. Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Mitteilung vom 28.06.2013.
Verwendung von Daten früherer Kunden nicht gestattet
Hat ein Kunde die Zusammenarbeit aufgekündigt, darf seine Adresse nicht ohne Weiteres weiterhin genutzt werden, um ihm Werbung des Unternehmens zu schicken bzw. ihn zur Rückkehr zu bewegen.
Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe hervor. In diesem Fall ging es um einen Stromanbieter, der durch die über ein Konkurrenzunternehmen erfolgte Kündigung vom Anbieterwechsel einiger Kunden erfahren hatte. Daraufhin erhielten diese Werbung mit einer direkten Gegenüberstellung der Tarife beider Anbieter und der Aufforderung, doch zurück zu wechseln. Das Gericht sah darin eine unzulässige Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Die betreffenden Personen seien keine Kunden des ersten Stromanbieters mehr. Dieser dürfe ihre Adressdaten daher auch nicht ohne ihre Einwilligung für individuelle Werbeschreiben nutzen. Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11.
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