Eine vom Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie FVSB beauftragte Fachanwältin kam zu folgendem Ergebnis: Hauptpunkt der Argumentation ist, dass die Beschlagkomponenten keinen Einfluss auf die Leistungseigenschaften der Tür haben. Ferner wird in den europäischen Normen für Außentüren EN 14351-1 und Innentüren EN 14351-2 (nicht im OJEU genannt, daher nicht harmonisiert) nicht auf einzelne Beschlagkomponenten hingewiesen.
Im Kurzvermerk der Anwältin heißt es dazu: „Eine Ergänzung von Komponenten, die keine Auswirkung auf die für den Verwendungszweck erforderlichen Leistungseigenschaften haben, ist ohnehin immer möglich.“
Mehrere Fundstellen in den Normen weisen eindeutig auf die Austauschbarkeit bzw. Ergänzungsfähigkeit hin, so insbesondere Tabelle A1 in Anhang A. Ausgenommen hiervon sind Türen für den Brandschutz nach EN 16034, allerdings nur Außentüren, da die Norm für Innentüren, wie bereits erwähnt, nicht als harmonisierte Norm gilt.
Brandschutz-Innentüren: nationale Regelungen gelten unverändert
Für Brandschutz-Innentüren gelten unverändert nationale Regelungen. Bei diesen dürfen Komponenten nicht ohne weiteres ausgetauscht werden, was auch der bisher gängigen Praxis entspricht.Beschlagkomponenten sind austauschbar und ergänzungsfähigFür Türen mit besonderen Anforderungen schlägt die Rechtsanwältin das Beifügen einer Liste mit möglichen Produkten vor.
Bänder werden allerdings als Mindestbestandteil der Tür eingestuft und sind nicht austauschbar, da diese das Türblatt mit der Zarge verbinden.Zusammenfassend kann gesagt werden: Beschlagkomponenten sind austauschbar und ergänzungsfähig, bis auf die Ausnahmen Brandschutztür und Türen mit besonderen Anforderungen, wie Fluchttüren. Aus normativer und rechtlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit zur vollständigen Lieferung einer „üblichen“ Tür. Es ergibt sich somit keine Änderung zum bisherigen Lieferverhalten.