Transparente Schutzverglasungen gegen Corona-Tröpfcheninfektion bringen wichtige Aufträge für Glaser und Innenausbauer. Häufig werden diese Systeme als „Spuckschutz“ angeboten. Doch Vorsicht, dieser Begriff ist eine eingetragene Marke, er darf in der Kundenkommunikation nicht verwendet werden, ansonsten kann das rechtliche und finanzielle Folgen haben. Viele Betriebe bewerben gegenwärtig ihre Angebote oft mit dem Begriff „Spuckschutz“. Doch hier ist Vorsicht geboten, dieser Name ist geschützt! „Spuckschutz“ ist eine international geschützte Marke.
In den letzten Wochen haben viele Glasbetriebe in Österreich, die mit dem Begriff „Spuckschutz“ geworben haben, ein Anwaltsschreiben auf Unterlassung, teilweise mit finanziellen Ansprüchen, erhalten. Hintergrund: Die Wortmarke „Spuckschutz“ ist geschützt.
Die österreichische Gyrcizka KG (www.g-design.at), die auf die Verarbeitung von Acrylglas und Kunststoff spezialisiert ist, hat sich die Marke Spuckschutz im Jahr 2002 beim Österreichischen Patentamt eintragen lassen.
Seit 2013 ist „Spuckschutz“ in Deutschland als Unionsmarke eingetragen.
Wie der Markeninhaber unterstreicht, wolle er keine Betriebe vom Vertrieb von Schutzgläsern und Schutzwänden abhalten, zumal diese zur Verlangsamung der Corona-Ausbreitung nachgefragt werden. Allerdings müsse dies unter Wahrung der Markenrechte erfolgen.
Betrieben, die Schutzwände vertreiben, ist dringend empfohlen, den Begriff „Spuckschutz“ in ihrer Werbung nicht zu verwenden, um markenrechtliche Probleme und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Als alternative Begriffe bieten sich an: Hustenschutz, Niesschutz, Hygieneschutz, Spritzschutz, Virenschutz, Schutzglas, Abschirmung etc.