Seit 1. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG Zuschussförderung. Die ausführliche im Bundesanzeiger veröffentliche Förderrichtlinie kann man hier herunterladen.
Aktuell hat sich auch eine gravierende Änderung in der Förderbeantragung ergeben: Bei der BAFA-Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen sein. Mögliche Bauherren müssen sich daher vor Antragstellung konkret für ein Sanierungsangebot in Umfang und Termin verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!
„Bislang bemühten sich Bauherren zunächst um den Förderbescheid, dann wurde es konkret. Jetzt ist es umgekehrt. Vor Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein”, erläutert VFF-Geschäftsführer Frank Lange und betont: „Der Vertrag muss zudem eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage haben.” Und weiter: „Niemand muss sich übrigens wegen der neuen Reihenfolge bei Förder-Spielregeln Sorgen machen. Sollte man die Förderzusage vom Staat nämlich wider Erwarten nicht erhalten, kann sich der Auftraggeber vom Vertrag zurückziehen, deshalb sind die Verträge mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung verpflichtend.
Der VFF begrüßt übrigens die neue Richtlinie zum BEG EM. „Gerade nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt mit der einhergehenden Haushaltssperre für viel Verunsicherung und für einen Förderstopp in manchen Bereichen gesorgt hatte, ist es extrem wichtig, dass Programme wie das BEG EM von Immobilienbesitzern nun gut in Anspruch genommen werden können. Denn das umweltfreundliche Sanieren ist für effizienten Klimaschutz essentiell, vom Komfortgewinn und den Einsparungen bei den Betriebskosten ganz abgesehen“, betont VFF-Geschäftsführer Lange.
Das war vor dem 1. Januar 2024 anders. Bis zu diesem Zeitpunkt musste über einen externen Energieeffizienzexperten (EEE) zunächst der Förderantrag gestellt und genehmigt werden. Erst dann konnte der Kunde beauftragen und ggf. sogar noch andere Angebote einholen. Jetzt braucht er bei Beantragung zwingend einen Auftrag an einen Fensterbauer!
Das vereinfachte Antragsverfahren vom Verband Fenster + Fassade (VFF), in dem der Fensterbauer selber den Liefer- oder Leistungsvertrag schließen und gleich den Förderantrag ohne einen externen Energieeffizienzexperten (EEE) stellen kann, ist also jetzt ein echter Vorteil!
Daher sollte jedes VFF-Mitglied und jeder Fachhändler eines VFF-Mitgliedes diesen Wettbewerbsvorteil des vereinfachten Antragsverfahrens umso mehr nutzen. Jedes Mitglied, jeder, der Mitglied werden will, oder jeder Fachhandelspartner eines Mitglieds kann sich für dieses Verfahren hier registrieren. Für Fachhandelspartner, die nicht VFF-Mitglied sind, kostet es pauschal 350 Euro pro Jahr.
VFF-Geschäftsführer Frank Lange: „Für den Vertrieb und die Kundenansprache haben wir für VFF-Mitglieder und Fachhandelspartner den Prozess nochmals deutlich erleichtert. Mit dem neu geschaffen Antragsformular kann dies sofort direkt im Kundengespräch handschriftlich erfolgen. Das Dokument reichen Sie uns postalisch oder per e-mail ein, den Rest übernehmen wir bis zur Auszahlung.“
Weitere vertriebliche Dokumente wie zum Beispiel ein LOI zwischen Kunden und Auftragnehmer bis zur Zusage des Förderangebotes runden dieses Angebot ab.
Der VFF bieten jedem Mitglied, jedem, der Mitglied werden will, und jedem Fachhandelspartner eines Mitglieds ein kostenfreies Info-Webinar dazu am 19.Jan. 2024 um 10:00 Uhr an.