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normative Unklarheiten rund um die DIN 18040 beseitigt

Nullschwellen sind der Regelfall!

Nullschwellen stellen nicht nur nach der Norm für barrierefreies Bauen den Regelfall dar, sondern auch nach der Norm für Bauwerksabdichtung. Das besagt auch die letzte aktuelle Antwort vom Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. vom Sommer 2020. Damit sind nun alle normativen Hürden bei der Verwendung von Nullschwellen für Fensterbauer, Architekten und Bauträger geklärt.

Das DIN e.V. als Quelle

Insbesondere Publikationen und Richtlinien, die sich an Bauverantwortliche richten, müssen alle Behauptungen hinsichtlich der Auslegung von DIN-Normen belegen können. Bevor Sachverständige oder Institute Formulierungen veröffentlichen, die besagen, dass Nullschwellen einen Sonderfall darstellen sollen, die Norm für Bauwerksabdichtung im Widerspruch zu den Nullschwellen-Anforderungen der DIN 18040 stünde oder gar, dass Nullschwellen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abbilden würden, müssen diese auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Bei Fragen wie bestimmte Formulierungen in DIN-Normen zu verstehen sind, ist das Deutsche Institut für Normung, das DIN e.V. zuständig. Weshalb? Das DIN e.V. muss laut seinem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland u. a. gewährleisten, dass die Anforderungen der Norm für Normungsarbeit, die DIN 820, eingehalten werden. Diese schreibt z. B. vor, dass DIN-Normen bestimmt, klar und widerspruchsfrei zu formulieren sind. Für die Kommentierung und Auslegung von DIN-Normen ist demnach nicht ein Publizist oder Verfasser von Fachbeiträgen zuständig, sondern allein das DIN e.V. als verantwortlicher Herausgeber.

Geforderte Widerspruchsfreiheit

Laut dem Vertrag zwischen dem DIN e.V. und der BRD muss nach DIN 820 u. a. beim Erarbeiten von Normen darauf geachtet werden, „dass sie nicht im Widerspruch zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen. (DIN 820-1, Punkt 7.4) Demnach kann und darf die Norm für Bauwerksabdichtung nicht im Widerspruch zur Norm für barrierefreies Bauen stehen.

Schon vor der Veröffentlichung der neuen Normenreihe für Bauwerksabdichtung 2017 war die Norm für barrierefreies Bauen (DIN 18040-1 und -2) bereits seit einigen Jahren in zahlreichen Listen der Technischen Baubestimmungen bzw. Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen auf Länderebene eingeführt. Laut dem DIN e.V. ist die Anwendung von DIN-Normen grundsätzlich freiwillig. „Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Letzteres ist im Falle der bauaufsichtlichen Einführung einer Norm gegeben“, erklärt das DIN e.V.

Folglich ist die DIN 18040-1 und -2 nicht nur eine anerkannte Regel der Technik, sondern vom Gesetzgeber (den jeweilig unterschiedlichen Einführungen der einzelnen Bundesländer entsprechend) zwingend vorgeschrieben. Demnach sind Nullschwellen an zahlreichen Außentüren schon seit vielen Jahren gefordert.

Nur Nullschwellen barrierefrei nach DIN 18040

Allerspätestens seit der Nullschwellen-Stellungnahme vom Arbeitsausschuss der DIN 18040 bereits im Jahr 2013 ist klar, dass 1 – 2 cm hohe Türschwellen und Türanschlagdichtungen die Anforderungen dieser Norm nicht erfüllen. „Nur eine niveaugleiche, schwellenlose Ausbildung bei Außentüren, das heißt mit einer Schwellenhöhe von null Zentimetern, ist barrierefrei.“ Die im zweiten Satz formulierte Höhe von 2 cm stelle lediglich einen Ausnahmefall im begründeten Einzelfall dar. „Ob und wann diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, ist nur in Verbindung mit einer Begutachtung von einem Sachverständigen vor Ort, der dann die objektbezogenen und konstruktiven Einflussfaktoren berücksichtigt, zu treffen“, so das DIN e.V.

Sachverständige für Nullschwellen wissen, dass 1 – 2 cm hohe Türanschlagdichtungen bereits 1996 für Hauseingangstüren und für Fenstertüren von der Magnet-Nullschwelle technisch überholt wurden. Laut dem Nullschwellen-Runderlass von der obersten Baurechtsbehörde Baden-Württemberg aus dem Jahr 2014 stellt die Annahme, bis zu 2 cm hohe Türschwellen wären zulässig, schon zu Zeiten der Vorgängernormen für barrierefreies Bauen (DIN 18024 und 18025) eine Fehlannahme dar.

Da die Magnet-Nullschwelle bereits in den 90er Jahren systemsicher und mängelfrei verbaut wurde, reichen die normativen und technischen Forderungen nach Nullschwellen insbesondere in der Alten- und Behindertenhilfe weit zurück.

Widerspruchsfreie
Normen

Laut DIN 820-1 darf die DIN 18040 mit ihren Nullschwellen-Anforderungen, als eine in Verwaltungsvorschriften für Technische Baubestimmungen eingeführte Norm, nicht im Widerspruch zu anderen DIN-Normen wie z. B. der Norm für Bauwerksabdichtung stehen.

Wenn dies so sein muss, stellt sich die Frage, was der in der Norm für Bauwerksabdichtung verwendete Begriff „Sonderkonstruktion“ im Kontext von barrierefreien, niveaugleichen Schwellen zu bedeuten hat (siehe DIN 18531-1 und -5).

Erfahrungsgemäß wurde aufgrund dieses Begriffes überwiegend behauptet, dass barrierefreie Nullschwellen einen Sonderfall nach der Norm für Bauwerksabdichtung darstellen sollen, den Anforderungen dieser anerkannten Regel der Technik nicht entsprechen würden und deshalb Bauherren, die Nullschwellen wünschen, die Bauverantwortlichen sogar von der Haftung entbinden müssten. Doch kann dies überhaupt stimmen, wenn die DIN 18040, die ebenfalls als anerkannte Regel der Technik gilt und zusätzlich sogar noch bauordnungsrechtlich eingeführt ist, Nullschwellen allerspätestens seit 2013 klar und deutlich vorschreibt? Laut dem zuständigen DIN e.V. und dem Vertrag mit der BRD: Nein!

Nullschwellen – der normative Regelfall

Mittlerweile konnte durch Anfragen beim DIN e.V. betreffend aller beteiligten Normenteile im Bereich der Bauwerksabdichtung geklärt werden, dass Nullschwellen nicht im Widerspruch zu diesen Normenteilen stehen.

In der letzten Antwort vom 26.06.20 hinsichtlich der Norm für Abdichtung von erdberührten Bauteilen (18533-1, hier Verwendung des Begriffs Einzelfall) erklärt das DIN e.V. , dass niveaugleiche Übergänge mit unterschiedlichen Maßnahmen zuverlässig hergestellt werden können. Die Norm schließe niveaugleiche Schwellen nicht aus, im Gegenteil, durch ihre Benennung seien sie als Regelfall aufzufassen.

Auch die Antwort zur Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen (DIN 18531-1 und -5, Antwort vom 06.07.2018) untermauerte die gleiche Bedeutung von Nullschwellen: Barrierefreie und niveaugleiche Übergänge stehen nicht im Widerspruch zur Norm für Bauwerksabdichtung, allein durch ihre Benennung sind sie als Regelfall aufzufassen. Der verwendete Begriff „Sonderkonstruktion“ bedeute nicht, dass Nullschwellen einen Sonderfall darstellen: „Die Normenreihe DIN 18531 ordnet den Begriff Sonderlösung oder -konstruktion nicht besonders gefährdenden Techniken zu, vielmehr versteht er sich als Synonym für solche, die nicht in der Norm (abschließend) geregelt sind.

Sie sind daher nicht von vorneherein von einer Zuordnung zu den anerkannten Regeln der Technik ausgeschlossen und/oder als „riskante“ Konstruktionen einzustufen.

Nullschwellen sind damit kein Sonderfall, sondern die Norm. Nur fundierte Quellen und ­Recherchen können Fensterbauer und Architekten vor kostenintensiven Haftungsgefahren ­schützen.

Ulrike Jocham, Frau Nullschwelle®
ist interdisziplinäre Bausachverständige für Barrierefreiheit, Universal Design, Inklusion und Nullschwellen

www.die-frau-nullschwelle.de

Alumat zeigt seit 1996, dass barrierefreie Außentüren möglich sind. Zu diesem frühen Zeitpunkt war er wahrscheinlich der weltweit erste Hersteller von nachhaltig schlagregendichten Nullschwellen für Haustüren und für Fenstertüren. Diese Magnet-Nullschwelle, die 1998 im damals neuen Firmengebäude verbaut ­wurde, belegt seither problemlose Dichtheit und Funktionstauglichkeit.

Foto: www.alumat.de

Alumat zeigt seit 1996, dass barrierefreie Außentüren möglich sind. Zu diesem frühen Zeitpunkt war er wahrscheinlich der weltweit erste Hersteller von nachhaltig schlagregendichten Nullschwellen für Haustüren und für Fenstertüren. Diese Magnet-Nullschwelle, die 1998 im damals neuen Firmengebäude verbaut ­wurde, belegt seither problemlose Dichtheit und Funktionstauglichkeit.