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Achtung Haftungsrisiko: Barrierefreiheit verlangt Nullschwelle

Das sagt der Bundesverband Proholzfenster zur Nullschwellen-Frage

Der Bundesverband ProHolzfenster e.V. (BPH) lud Anfang November seine Mitglieder zum Online-Stammtisch ein. Bei der 90-minütigen Veranstaltung ging es um die Nullschwelle im Neubau. Ein Thema, über das sich Fensterbauer unbedingt schlau machen sollten, wenn sie Haftungsrisiken vermeiden wollen. Mit Dipl.-Ing. Ulrike Jocham, bekannt als „Frau Nullschwelle®“, war eine absolute Top-Sachverständige für barrierefreie und niveaugleiche Außentürdichtungen dabei.

Die Nullschwelle ist vorgeschrieben im Neubau

Barrierefreies Bauen erlaubt keine ein bis zwei Zentimeter hohen Türanschlagdichtungen, sondern verlangt die Nullschwelle. An zahlreichen Außentüren im Neubau sind sie in Wohnimmobilien und Gebäuden eigentlich seit Jahren vorgeschrieben. So regelt es auch die DIN 18040, die schon lange in den meisten Bundesländern bindend ist. Welche Außentüren barrierefrei und damit schwellenfrei nach der DIN 18040 Teil 1 und 2 ausgeführt werden müssen, ist u.a. den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen bzw. den Listen der Technischen Baubestimmungen auf Länderebene zu entnehmen. Dies wird von den Bundesländern unterschiedlich gestaltet. Ulrike Jocham: „Damit in der Baupraxis keine unzulässigen Türschwellen eingebaut werden, sind entsprechende Weiterbildungen dringend zu empfehlen.“ (Mehr Infos unter: https://www.die-frau-nullschwelle.de/das-nullschwellen-seminar-2/)

Auch wer KfW-Zuschüsse für eine als barrierefrei deklarierte Tür in Anspruch nehmen will, muss technisch mögliche Nullschwellen ohne Türanschlag für den Bestand umsetzen. Doch offensichtlich ist dies nicht hinreichend bekannt, denn Nullschwellen werden längst nicht überall dort eingebaut, wo sie zwingend gefordert wären.

Welche Außentüren barrierefrei und damit schwellenfrei nach der DIN 18040 Teil 1 und 2 ausgeführt werden müssen, ist u.a. den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen bzw. den Listen der Technischen Baubestimmungen auf Länderebene zu entnehmen. Dies wird von den Bundesländern unterschiedlich gestaltet. Damit in der Baupraxis keine unzulässigen Türschwellen eingebaut werden, sind entsprechende Weiterbildungen dringend zu empfehlen. Gerne können sich unsere Mitglieder diesbezüglich an die Referentin werden. Mehr Infos unter: https://www.die-frau-nullschwelle.de/das-nullschwellen-seminar-2/

DIN 18040 steht über RAL-Leitfaden

„Für Fensterbauer birgt dies eine enorme Haftungsgefahr, selbst wenn der Planer oder Architekt es in der Ausschreibung anders festgelegt hat“, sagt Ulrike Jocham. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang auch Veröffentlichungen des ift Rosenheim zur „Überrollbarkeit von technisch überholten Türanschlagdichtungen“ sowie den RAL-Leitfaden. Beide enthielten nicht die maßgebende Nullschwellen-Stellungnahme vom Arbeitsausschuss der DIN 18040 aus dem Jahr 2013, die auf Anfrage von Ulrike Jocham beim DIN e.V. entstanden ist. „Doch als Fensterbauer müssen Sie wissen: Die DIN 18040 steht als anerkannte Regel der Technik und als bauordnungsrechtlich eingeführte Norm über dem RAL-Leitfaden.“

Ulrike Jocham ist Heilerziehungspflegerin und Bausachverständige für Schäden an Gebäuden (DESAG), Barrierefreiheit, Universal Design und Inklusion.

@ die arge lola / Kai Loges + Andreas Langen

Ulrike Jocham ist Heilerziehungspflegerin und Bausachverständige für Schäden an Gebäuden (DESAG), Barrierefreiheit, Universal Design und Inklusion.

Technisch seien schwellenfreie und niveaugleiche Übergänge problemlos umsetzbar. Allerdings müssten Nullschwellen inklusive Entwässerung, Bauwerksabdichtungen und Bodenanschlüssen dringend fachgerecht verbaut werden: „Neben offiziellen Dichte-Klassifizierungen gilt es die Langzeitbewährung in Einbauten zu untersuchen. Die am längsten auf dem Markt vorhandene Nullschwelle mit Magnet-Dichtungen zeigt bereits seit 1996 Systemsicherheit in der Praxis und seit 2001 die offiziell geprüfte Schlagregendichtheit vom mindestens der Klasse 9A.“ Die interdisziplinäre Bausachverständige für Nullschwellen, die seit 2005 zahlreiche Einbaubeispiele Disziplin-übergreifend untersucht hat, ist sich ihrer Sache ganz sicher. Sie hat ein Angebot für die Zweifler unter den Online-Teilnehmern: „Sagen Sie mir Bescheid, wenn es bei einem Ihrer Objekte nicht funktionieren sollte. Dann komme ich und schau mir das an!“

„Eine engagierte Referentin, fundiertes Wissen in kompakter Form und eine lebhafte Diskussion - besser konnte es nicht laufen beim ersten BPH-Online-Stammtisch“, sagt der Veranstalter. Deshalb soll es damit weitergehen. „Wir haben uns dazu entschlossen, die Kommunikation mit unseren Mitgliedern zunächst auf digitalen Plattformen weiterzuführen“, so BPH-Geschäftsführer Heinz Blumenstein. „Denn der fachliche Austausch bei Themen, die uns unter den Nägeln brennen, soll auch in Covid-19-Zeiten nicht auf der Strecke bleiben.“


Chefredakteur Daniel Mund
Die normative Unklarheiten rund um die DIN 18040 sind beseitigt, Nullschwellen sind der Regelfall! Die Fehlannahmen, Nullschwellen würden einen Sonderfall darstellen oder/und im Widerspruch zu der DIN-Norm für Bauwerksabdichtung stehen, werden bis heute verbreitet. Dafür fehlt aber der Beleg. Im Gegenteil: Das DIN hat den Regelfall jetzt noch mal bestätigt. Einen Zusammenhang stellt die Expertin Ulrike Jocham in einem Fachbeitrag in der Dezemberausgabe der GLASWELT her.