Als die Eheleute bei dem Glasfachbetrieb die gewünschten Gläser in Auftrag geben wollten, hatten sie eine Schranktür als Farbmuster mit dabei. Der Fachmann legte im Rahmen der Beratung ein 4 mm dickes, rückseitig bedrucktes Handmuster als Farbmuster vor. Das Weiß der Schranktür und des Musters stimmen weitestgehend überein. So einigte man sich und die Lieferung der benötigten Scheiben wurde auf Basis der Bemusterung in Auftrag gegeben.
Kaum sind aber die Scheiben geliefert und eingebaut stellt das Ehepaar enttäuscht fest, dass der Farbton von dem Weiß der Küchenmöbel abweicht und bemängelt dies beim Glasfachbetrieb.
Die Kunden wehren sich
Das Ehepaar will diese Aussage so jedoch nicht hinnehmen und beantragt über einen Anwalt bei Gericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens mit der Frage: Entspricht der Farbton der gelieferten Glasscheiben (ESG 6 mm extra weiß Satinato) den Vorgaben des ihnen bei der Beratung übergebenen Referenzmusters?
Beim Ortstermin stellt auch der Sachverständige fest, dass die gelieferten Glasscheiben im Farbton von dem des Referenzmusters abweichen. Weiter stellt der Sachverständige fest, dass das Referenzmuster eine Glasdicke von 4 mm besitzt. Die gelieferten Glasscheiben haben hingegen eine Glasdicke von 6 mm.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie in der kommenden September-Ausgabe der GLASWELT, wie es zu dem Farbunterschied gekommen ist und was die Laboruntersuchung der gelieferten Scheiben ergeben hat. Sind Sie noch kein Abonnent? Hier geht es zum Abo www.glaswelt.de/abo.