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Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter

Vorsicht Steuerfalle

Mit langsamen Schritten kommt der Winter auf uns zu und wie jedes Jahr dauert es dann nicht mehr lange bis es Weihnachten ist. Und dann geht es wieder darum, den Geschäftspartner zu beschenken. Dabei wollen Sie kein Geld ungewollt an das Finanzamt verschenken. Das ist nicht einfach und benötigt eine gute Vorbereitung, um die steuerlichen Fallen zu umgehen.

  • Präsente an Geschäftspartner sind nur begrenzt als Betriebsausgabe absetzbar. Sie dürfen pro Empfänger und Jahr maximal 35 Euro betragen. Dieser Betrag ist ein Nettobetrag, wenn das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist das nicht der Fall, ist es ein Bruttobetrag. Wenn dieser Betrag überschritten wird, ist weder der Abzug als Betriebsausgabe möglich, noch die Geltendmachung von bezahlter Vorsteuer. Zusätzlich muss der Schenker die Beträge auf ein separates Konto buchen und eine Liste der Beschenkten führen.
  • Die Aufzeichnungspflicht kann verhindert werden, wenn sogenannte „Streuartikel“ verschenkt werden. Das sind Werbemittel, die viele Menschen erreichen und die Bekanntheit des Unternehmens steigern sollen. Hierzu gehören Artikel, wie z. B. Kugelschreiber oder Kalender. Streuartikel sind es aber nur dann, wenn sie einen Wert von bis zu 10 Euro nicht übersteigen. Bei diesen Artikeln sollte durch Fotos oder sonstige Aufzeichnungen dokumentiert werden, dass es sich um Streuartikel handelt.
  • Die Geschenke (ausgenommen Streuartikel) kann der Schenker pauschal mit 30 % + Soli versteuern. Wenn das nicht geschieht, muss der Beschenkte die Geschenke versteuern. Hierzu muss dem Beschenkten der Wert des Geschenkes mitgeteilt werden. Das ist aber sicher nicht praktikabel.

Tipp: Anstatt Präsente, verschenken Sie sogenannte Aufmerksamkeiten an Ihre Geschäftspartner. Der Unterschied ist: Aufmerksamkeiten, die aus einem persönlichen Anlass, wie z. B. bei einem Geburtstag, einer Hochzeit, einer Kindergeburt oder einem Geschäftsjubiläum verschenkt werden. Sie sind bis zu einem Betrag von 35 Euro (netto) bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung als Betriebsausgaben abziehbar und unterliegen nicht der Pauschalbesteuerung in Höhe von 30 % + Soli.

Überlegen Sie sich, anstatt zu Weihnachten lieber zu besonderen Anlässen zu schenken. Zu diesen Anlässen ist die Wirksamkeit des Geschenkes auch deutlich höher, da man sich an dieses persönliche Geschenk zu dem besonderen Anlass viel besser erinnert.

Geschenke an eigene Mitarbeiter sind als Betriebsausgaben abziehbar. Beachten Sie: Das Geschenk darf nicht mehr als 40 Euro (brutto) wert sein, sonst muss Ihr Mitarbeiter das Geschenk versteuern. Als Alternative kann der Arbeitgeber das Geschenk pauschal mit 25 % versteuern.

In den Wintermonaten wird in den Unternehmen die Weihnachtsfeier geplant. Beachten Sie auch hier die Steuerfalle: Es dürfen für zwei Veranstaltungen im Jahr maximal 110 Euro (brutto) pro Mitarbeiter und Veranstaltung ausgegeben werden, sonst müssen die Mitarbeiter die Zuwendung als geldwerten Vorteil versteuern.

Durch zwei neue Urteile des BFH hat sich die Ermittlung der Grenze positiv für die Steuerpflichtigen geändert. Ab sofort sind nur noch Leistungen einzubeziehen, die die Teilnehmer konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke, Musik und ähnliche Darbietungen. Kosten für organisatorische Tätigkeiten, wie für einen Event-Veranstalter, Mietkosten oder Kosten für die Anreise der Mitarbeiter, sind nicht einzubeziehen.

Ebenfalls zu Gunsten der Steuerpflichtigen wurde entschieden, dass die ermittelten Gesamtkosten zu gleichen Teilen auf die Gäste und damit auch auf Familienangehörige und Begleitpersonen des Arbeitnehmers aufzuteilen sind. Die sogenannte „Angehörigenfalle“ gehört somit der Vergangenheit an, da die Kosten bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht mehr dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Ein weiterer Tipp ist daher auch Familienangehörige und Begleitpersonen mit einzuladen und damit das Betriebsklima zu fördern.

https://steinseifer.com/

Ein Beitrag von: Heiko Geiger, Diplom Betriebswirt (BA), Steuerberater.

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