_ Garagentore gehören nicht gerade zu den Lieblingsthemen der Wohnungsbaugesellschaften. Viel zu oft durch Vandalismus beschädigt oder mit Graffiti versehen, stellen sie unzureichend geprüft und gewartet auch noch ein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit dar. Das gerade Garagenhöfe oder Tiefgaragen in den urbanen Bereichen der Innenstädte von Kindern und Jungendlichen als Spiel- und Aufenthaltsplätze genutzt werden, macht das Ganze nicht gerade einfacher.
Die richtige Kombination macht´s
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 21. Mai 2015 entschieden, dass alle Antriebe, die für das Betreiben von Garagentoren gedacht sind, auch die Tornormen zwingend einhalten müssen. Alle Hersteller müssen also sicherstellen, dass ihre Garagentor-Antriebe bei allen vom Hersteller für den Antrieb vorgesehenen Toren die Kräfte einhalten können. Für die letztendliche Einstellung des Antriebs auf das jeweilige Tor und die Überprüfung der Einhaltung der Kraftbegrenzung ist dann der installierende Handwerksbetrieb verantwortlich. Ebenso muss auch bei einer „vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung“ (Maschinenrichtlinie) durch den Nutzer, seitens des Herstellers die Sicherheit gewährleistet werden. Auf Basis des Urteils wurde kürzlich für weitere Antriebe vom Landgericht Hamburg entschieden, dass die betroffenen Hersteller mangels Einhaltung der Tornormen den Verkauf ihres Antriebes wie im Markt angeboten einstel-len müssen.
Wohnungsbaugesellschaften sind deshalb auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn sie mit Fachhändlern und installierenden Handwerksbetrieben zusammenarbeiten, die Antriebe von Herstellern vertreiben, die auch passende und in Kombination geprüfte Tore anbieten.
Lichtschranke sorgt für Sicherheit
Lichtschranke ja oder nein ist ein immer wiederkehrendes Thema bei der Planung von Garagentoren oder bei Fragen zum vermeintlichen Bestandschutz.
Hier ist es den meisten Wohnungsbaugesellschaften gar nicht klar, dass es keinen Bestandsschutz bei Garagentoren gibt, und diese bei eventuellen Anforderungen durch eine jährliche Tor-Prüfung nachgerüstet werden müssen.
Gerade durch die vielen kleinen spielenden Kinder in Wohnsiedlungen, die kein Sicherheitsempfinden haben und Gefahren noch schlecht abschätzen können, besteht ein erhebliches Gefahrenpotenzial durch sich automatisch bewegende oder unzureichend gesicherte Tore. Fehlende Lichtschranken sind da ein ganz wichtiger Punkt, wenn es um am Boden liegende Personen geht, da sie bei richtiger Platzierung verhindern, dass eine Person überhaupt erst berührt wird.
Preisdruck im Markt und mangelnde Kenntisse der Fachhändler führen leider viel zu oft dazu, dass Vorschriften und Normung umgangen werden. Da Garagenhöfe und Tiefgaragen aber immer als öffentlicher Bereich identifiziert werden können, kommt der Betreiber der Tiefgarage gar nicht um den Einsatz von Lichtschranken und sicheren Antrieben herum.
Die Position entscheidet
Gerade im Bereich der Tiefgarageneinfahrt stellt sich natürlich schnell die Frage nach dem Nutzen und der Position der Lichtschranke. Kind oder Auto entwickelt sich dann schnell zur Gretchenfrage, wenn es darum geht, wann und wo die Lichtschranke reagieren soll. Personen- und Sachschutz widersprechen sich dabei regelmäßig, da die richtige Anbringungshöhe zur Personenerkennung den Sachschutz bei vielen Fahrzeugen praktisch ausschließt. Spätestens beim SUV ist eine zu niedrige Anbringungshöhe sehr hinderlich, weil der Kontakt mit der Lichtschranke meist erst dann stattfindet, wenn die Räder sie durchfahren. Kurz vor dem Abschaltpunkt steht der Wagen aber schon meist im Schließbereich und ist gegen ein herabfahrendes Tor nur zum Teil gesichert. Hier hilft eine zweite Lichtschranke in ca. 60 cm Höhe, um den geforderten Sachschutz zu gewährleisten.
An der jährlichen Prüfung geht kein Weg vorbei
Ein großer Streitpunkt ist immer wieder die wiederkehrende, mindestens einmal jährlich durchzuführende Prüfung von Toren nach ASR A1.7, die von vielen Wohnungsbaugesellschaften mit dem Verweis auf das Privatgrundstück sehr gerne vermieden wird.
Da dieses aber ab Mittelgaragen (> 100 m2) nach den Landesbauordnungen der Länder klar geregelt ist, zieht diese Aussage nicht. Gerade hier sind die ausführenden Unternehmen bei Neulieferung und Reparaturen gehalten, auf die Notwendigkeit oder fehlende Prüfungen hinzuweisen und mindestens ein entsprechendes Prüfprotokoll nach BGG 950 (Prüfbuch) auszustellen und den Betreiber mit schriftlichem Nachweis auf eventuelle Mängel hinzuweisen.
Sollte Gefahr für Leib und Leben bestehen, empfiehlt es sich bei nicht vorhandener Einsicht des Betreibers die untere Baubehörde zu informieren und das Tor gegen einfaches Wiedereinschalten zu sichern.
Qualifikation ist gefragt
Jede Wohnungsbaugesellschaft tut gut daran, mit verlässlichen und gut geschulten Fachbetrieben zusammenzuarbeiten. Das betrifft Neulieferungen genauso, wie notwendige Reparaturarbreiten. Schon bei der Planung und Beratung im Neubau muss das richtige Produkt am richtigen Ort platziert werden, um eine dauerhafte und sichere Funktion zu gewährleisten, die dem jeweiligen Fahrzeugaufkommen angepasst ist.
Auch bei Instandhaltungen und Nachrüstungen ist entsprechendes Fachwissen äußerst wichtig. Vor allem dann, wenn erstmalig an Fremdprodukten gearbeitet wird und an fremden Toren Antriebe ausgetauscht werden müssen.—