_ Wen soll es eigentlich wundern, denn auch zur Instandhaltung gibt es mit der DIN 31051:2019-06 – Grundlagen der Instandhaltung eine deutsche Norm, die mit dem Ausgabedatum sozusagen ganz frisch auf dem Markt ist. In der Norm wird die Instandhaltung wie folgt definiert: „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“.
Sozusagen die eierlegende Wollmilchsau, denn wenn der Kunde dem Fachbetrieb den Auftrag zu einer Wartung erteilt, wird in der Regel nur ein Teilaspekt der Instandhaltung ausgeführt, also nichts anderes wie zuvor in der Definition der Norm beschrieben steht. Im Einzelnen kann man diese Begriffe noch einmal spezifizieren.
Klare Strukturen
Die Instandhaltung gliedert sich in Grundmaßnahmen wie Wartung, Inspektion und Instandsetzung, die auch mit der Reparatur gleichgesetzt werden können. Zusätzlich nennt die DIN 31051 die Begriffe Verbesserung, Funktionsfähigkeit, Ausfall und Schwachstellenanalyse.
Wie in vielen anderen Bereichen auch, finden sich in der Praxis vielerlei interessante Wortschöpfungen, die diese Arbeiten für eigene Geschäftsmodelle umschreiben wollen. So ist da von Instandhaltung, von Inspektion, von Wartung, teilweise auch von Pflege oder Prüfung die Rede. Nach DIN 31051 lassen sich die Begriffe „Inspektion“, „Wartung“ und „Instandsetzung“ als Maßnahmen der Instandhaltung differenzieren. Eine Inspektion ist nach dieser Definition eine Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Sollzustandes, also die im Bereich der Torbranche und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.7 bekannte Tor-Prüfung, die mindestens einmal jährlich stattfinden muss. Im weitesten Sinne kann man hier also von einer Funktionskontrolle sprechen, bei der auch Sollwerteinstellungen überprüft und wie laut ASR A 1.7 erforderlich, Messwerte an der Hauptschließkante gemessen und entsprechend im Bericht protokolliert werden müssen. Von einer Wartung hingegen spricht man, wenn Maßnahmen zur Erhaltung eines vorher zu definierenden Sollzustandes (z. B. gesetzliche oder Herstellervorgaben) durchzuführen sind. Das können Reinigungsarbeiten aber auch das gängig machen von Bauteilen sowie die Überprüfung von Einstellungen und die Aufnahme von Messwerten an der Anlage sein.
Achtung beim Auftragswechsel
Wird bei einer beauftragten Wartung erkannt, dass ein Bauteil defekt ist und erneuert werden muss, dann gehört der Austausch von Bauteilen schon in den Bereich der Instandsetzung, die damit nicht mehr Gegenstand der beauftragten Wartung ist. Beim Austausch von Teilen ist unbedingt zu beachten, was damit passiert, denn in der Regel gehören sie dem Kunden und müssen von diesem gesondert zur Entsorgung beauftragt werden. Dies ist insoweit zur evtl. notwendigen Beweisführung bei Nachfragen wichtig, da ein verschleißbedingter Austausch von Bauteilen weder einen Mangel an einer sonst vertragsgemäßen Leistung darstellt noch ein Hinweis für eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Wartung sein kann. Erscheinungen wie Verschleiß und Abnutzung sind vielmehr die zu erwartende Folge eines bestimmungsgemäßen Betriebes einer technischen Einrichtung.
Auftrag vor Arbeitsbeginn klären
Inspektionen (Prüfungen) und Wartungen dienen nur dazu, zu erwartende Abnutzungserscheinungen zu beobachten, um vor Eintreten eines verschleißbedingten Funktionsausfalls oder einer Gefährdung eine Instandsetzung auszulösen. Die ineinandergreifende Abfolge von Inspektion, Wartung und Instandsetzung wird deshalb auch allgemein als Maßnahme zur Instandhaltung bezeichnet.
Für den Fachbetrieb ein schönes Arbeitsumfeld, um zusätzliche Umsätze zu generieren, für den Kunden die Sicherheit, die Lebens- und damit auch Nutzungsdauer seiner Markise oder seines Garagentores deutlich zu verlängern.—