Mit einem leichten Umsatzplus von 2,2 % habe die Torbranche das Jahr 2014 abgeschlossen, verkündete der BVT Tore auf seiner diesjährigen Mitgliederversammlung in Düsseldorf am 6. Mai. Das Auslandsgeschäft zeige sich dabei mit einer Steigerung von 15 % deutlich stärker als das mit minus 1 % etwas rückläufige Inlandsgeschäft, so Geschäftsführer Kai-Uwe Grögor.
Knapp 1,3 Mio. produzierte Tore brachten dabei ein Umsatzvolumen von rund 1,9 Mrd. Euro bei den Torenherstellern. Der Auslandsanteil zeichnete sich mit 425 Millionen Euro ab und zeigte vor allen in den Benelux-Ländern sowie Österreich und Schweiz eine erfreuliche Entwicklung. Die Ukraine und Russland werden dabei derzeitig als schwieriges Terrain angesehen. Positiv äußerten sich bei einer Lage- und Tendenzumfrage auch die Mitglieder des BVT.
Als Pflichtlektüre für die Sachkundigen im Bereich Tore zeigt sich die von Grögor vorgestellte Informationsschrift des DGUV, die seit Januar 2015 verfügbar ist. Die Information „Türen und Tore“ richtet sich in erster Linie an die Betreiber von Toranlagen in Unternehmen und soll ihnen eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben. Das Aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können, soll den Unternehmern die Sicherheit geben, dass die geforderten Schutzziele erreicht worden sind. Damit gelten diese Anforderungen auch für die prüfenden Unternehmen (Sachkundige) aus der Torbranche.
Die jetzt vorliegende DGUV-Information (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.) ersetzt die bekannte BGI 861 und gibt mit neu erstellten Zeichnungen und Skizzen vielseitige Hilfestellungen dazu, wie das durch die ASR A1.7 vorgegebene Schutzniveau erreicht werden kann. Mit der neuen Information werden nun auch klare Aussagen zur im Regelfall erforderlichen Kraftmessung bei der Prüfung von Toren getroffen, die mit der Maßgabe verbunden sind, über die Prüfung einen schriftlichen Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores bzw. der Tür, des Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens des Prüfers und des Befundes zu führen.
Mitgewirkt bei der Erstellung haben neben dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) die Berufsgenossenschaften verschiedener Branchen und Prüfstellen für Türen und Tore (TÜV Thüringen e.V., ift-Rosenheim GmbH). Auch der BVT-Verband Tore und andere Branchenverbände waren bei der Erstellung der Informationsschrift beteiligt.
Die Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 1.7 und 2.3 Abs. 2 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Angewendet wird die Arbeitsstättenregel unter anderem beim Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen. Der Aspekt barrierefreie Gestaltung soll zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt werden. Die Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung von Türen und Toren sind mittlerweile in der ASR V3a.2 Anhang A1.7 geregelt. Darüber hinaus bieten der DGUV-Leitfaden „Barrierefreie Arbeitsgestaltung“ und die Norm DIN 18040-1 und -2 zusätzliche Informationen.