Nachdem speziell angefertigte Fenster auf einer Baustelle abgeladen worden waren, kündigte der Auftraggeber den Werkvertrag, der sich noch auf andere Arbeiten erstreckte, fristlos wegen Verzugs. Der Auftragnehmer machte dem Auftraggeber daraufhin das vorbehaltlose Angebot, die noch nicht eingebauten Fensterelemente zu übernehmen; was jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin beanspruchte der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen die Schadenminderungspflicht.
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