Auf Antrag des Klägers soll durch ein schriftliches Sachverständigen-Gutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptungen des Klägers: Die im Bereich des Herds von dem Beklagten eingebaute Glasplatte sei gerissen, da diese nicht ausreichend hitzebeständig oder der Einbau fehlerhaft sei.
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