Klare Worte hat das Amtsgericht München in seinem rechtskräftigen Urteilsspruch (AZ 411 C 4836/13) zu der Klage eines Mieters gefunden, der eine Markise anbringen wollte, aber nicht durfte. „Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ist ein solcher Schutz durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend, besteht Anspruch auf das Anbringen einer Markise“, so das Münchener Amtsgericht.
In dem konkreten Fall wollte der Mieter einer Wohnung im dritten Obergeschoss mit einem nach Süden ausgerichteten Balkon eine Markise anbringen und bat deshalb seine Vermieterin um ihre Zustimmung. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass der Balkon ja komplett überdacht sei, und ein Sonnenschirm zusätzlichen Schatten spenden könne. Zusätzlich wurde argumentiert, dass die Genehmigung zur Anbringung einer Markise damit auch von anderen Mietern wahrgenommen werden könne, und es damit zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses kommen könnte. Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters und verurteilte die Vermieterin, das Anbringen der Markise zu gestatten, denn der Mieter habe laut Mietvertrag ein Recht gegenüber der Vermieterin auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dem Mieter Einrichtungen zu versagen, die ihm das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, dürfen nicht ohne triftigen Grund vom Vermieter versagt werden, denn der Schutz vor der Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013 - AZ 411 C 4836/13