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ZDH-Wegweiser zur SEPA-Umstellung in Handwerksbetrieben

Ein neuer Flyer vom ZDH soll den Weg zur SEPA-Umstellung für die Handwerksbetriebe weisen. Notwendige Umstellungsmodalitäten sollen aufgezeigt und auf die Unterscheidungsmerkmale der SEPA-Lastschrift zu bestehenden Lastschriftverfahren verwiesen werden.

Ab 01.02.2014 ist die Nutzung der SEPA-Überweisung zumindest für Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Vorteile ergeben sich hier vor allem für grenzüberschreitende Zahlungen, die vorher mit Hilfe der EU-Standardüberweisung durchgeführt wurden und auf 50.000 Euro limitiert waren. Dieses Betragslimit ist mit Einführung der SEPA-Überweisung entfallen.

Das aktuell in Deutschland gültige Abbuchungsauftrags- bzw. Einzugsermächtigungsverfahren wird es ab 01.02.2014 nicht mehr geben. Eine Weiternutzung von vorher erteilten Abbuchungsaufträgen ist nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich.

Zwei Arten von SEPA-Lastschriften wird es ab dem 01.02.2014 für Unternehmen geben: SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift. Der Vorteil dieser neuen Instrumente besteht in der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Nutzung. Nachteil wiederum ist, dass ein SEPA-Lastschriftmandat eingeholt werden muss, damit es sich um eine autorisierte Abbuchung handelt. Sowohl für die Einholung des Mandates als auch für die Übergabe der Lastschrift an die Bank sind bestimmte Formalien sowie Fristen (auch gegenüber dem Kunden) einzuhalten. So ist z.B. die Einholung eines Mandates nur möglich, wenn das Unternehmen vorab eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragt hat.

Der größte Unterschied zwischen der SEPA-Basis-Lastschrift und der SEPA-Firmen-Lastschrift besteht im Zeitpunkt, ab wann die Zahlung endgültig ist. Während bei der SEPA-Basis-Lastschrift der Kunde (trotz Autorisierung) eine 8-wöchige Widerspruchsfrist ab dem Datum der Belastung auf seinem Konto hat, gibt es bei der Firmen-Lastschrift keine Möglichkeit, einer autorisierten Kontenbelastung zu widersprechen. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren darf nur zwischen Unternehmen Anwendung finden. Die Nutzung dieser speziellen Lastschrift ist jedoch wegen der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit genau abzuwägen: Während es Unternehmen, die als Lieferant und damit Gläubiger auftreten, nutzen kann, ist es für Unternehmen, die selbst zur Zahlung verpflichtet sind, unter Umständen von Nachteil.

Download Musterflyer-Wegweiser zur SEPA-Umstellung