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Welche Maßnahmen Arbeitgeber und Beschäftigte treffen sollten

Sonnenschutz für Berufe im Freien

Eine Umfrage der BG Bau in Zusammenarbeit mit dem Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) ergab, dass 95 % der befragten Beschäftigten in der Bauwirtschaft wissen, welche Auswirkungen ein Übermaß an ultravioletten Strahlen auf die Haut haben kann. Dennoch wird Sonnenschutz auf der Baustelle oft vernachlässigt. „Die Folgen: Sonnenbrand, Hitzschlag, Sonnenstich und Augenprobleme, etwa in Form einer Bindehautentzündung, sowie ein erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken“, so Matthias Schenk.

Pflichten des Arbeitgebers

Zu den Pflichten von Arbeitgebern gehört es auch, die Mitarbeiter vor Hitze und den gesundheitlichen Folgen zu schützen. Dies ergibt sich unter anderem aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. „Laut § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen Betriebe die Arbeitsstätte so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird“, erläutert Schenk. „Darüber hinaus sind sie laut § 3 ArbSchG dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen.“

Technische Maßnahmen

Oberste Priorität für Arbeitgeber sollte es sein, die Arbeiten, die Mitarbeiter im Freien bei direkter Sonnenstrahlung und damit bei UV-Belastung ausführen, so gut es geht zu reduzieren. „Das heißt: Ist gar kein oder kaum natürlicher Schatten, etwa durch Bäume oder Gebäude, vorhanden, sollten Betriebe mit zusätzlichen Sonnenschirmen, Sonnensegeln oder Überdachungen für Schattenplätze sorgen“, so Schenk. Auch für die Pausen ist es wichtig, schattige Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Experte empfiehlt außerdem Fahrzeuge mit einer Klimaanlage einzusetzen.

Organisatorische Maßnahmen

Aber auch Änderungen bei Betriebsablauf und Organisation auf Baustellen tragen dazu bei, Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren im Sommer zu schützen. „Dazu sollten Arbeitgeber beispielsweise die Arbeitszeiten sowie Anzahl und Umfang der Pausen an die Sonnenstrahlung anpassen“, so Schenk.“ Der Experte rät darüber hinaus, ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen, am besten Wasser oder Fruchtschorlen. Arbeitgeber sollten ihre Belegschaft außerdem regelmäßig auf die Gefahren hinweisen und über die getroffenen Schutzmaßnahmen informieren.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Grundsätzlich gilt im Arbeitsschutz: Technische und organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang gegenüber Schutzmaßnahmen für einzelne Personen. Als Ergänzung sind letztere aber ebenfalls wichtig, um das Risiko für Hautkrebs zu minimieren. Dazu gehört unter anderem Kleidung mit langen Ärmeln und Beinen aus einem luftdurchlässigen Stoff wie Baumwolle oder leichtem Leinen. Das schützt vor Hitzestau und verringert das Sonnenbrandrisiko. „Gegen die gesundheitsschädlichen UV-Strahlen helfen darüber hinaus Helme mit Nackenschutz, UV-Schutzbrillen, die der Europäischen Norm EN 166 oder EN 172 entsprechen, sowie Sonnenschutzmittel für freie Hautflächen mit mindestens Lichtschutzfaktor 30“, fasst Schenk zusammen. Die BG BAU unterstützt Arbeitnehmer bei der Anschaffung von Funktionskleidung durch Arbeitsschutzprämien.

Zusätzlich abgesichert ist besser

Natürlich können auch die besten Vorkehrungen das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, nicht auf Null reduzieren. Umso wichtiger ist daher eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Obwohl sie im Ernstfall die Existenz absichert, scheuen viele Arbeitnehmer die oft hohen Beiträge. Eine gute Alternative ist dann beispielsweise der Abschluss einer BU im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge. „Durch die Steuer- und Sozialabgabenersparnis sowie Gruppenvertragskonditionen und den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss reduziert sich der Aufwand für den Versicherungsschutz deutlich. Darüber hinaus entfällt in den meisten Fällen die aufwendige Gesundheitsprüfung. Mit dem Zusatzbaustein „Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit“ (BAUZ) behalten Arbeitnehmer zudem ihren vollen BU-Schutz, wenn sie aufgrund längerer Krankheit keine Lohnfortzahlung mehr erhalten.

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