In einem uns aktuell vorliegenden Fall wird ein Handwerker aus dem R+S Bereich als Subunternehmer von dem ausführenden Unternehmen für die Fassade mit Fristsetzung belegt, die Arbeiten an einer Schule durchzuführen, die in einem amtlich festgestellten Risikobereich liegt. Die Rechtsfolge für den R+S Betrieb, er bzw. seine Monteure dürften danach als Rückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen bestimmte Bereiche im Kreisgebiet seines Firmensitzes (ein entsprechender Erlass liegt vor) nicht mehr betreten.
Wie verhält man sich?
Was ist also zu tun, wenn ein solcher Fall eintritt. Wie geht der Handwerker mit Leistungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern um. Besteht hier die Möglichkeit auf Schadensersatz und/oder Kündigung des Auftrages wegen Inverzugsetzung?
Der gesunde Menschenverstand sollte da eine klare Meinung haben, eine definitive Antwort kann nur ein Rechtsanwalt geben und im Streitfall ein Gericht entscheiden. Zu klären wäre für den Handwerker, ob eine Behinderung vorliegt, die eine Durchführung der angeforderten Arbeiten verhindert.
VOB/A und VOB/B setzen hier zur Abwehr von etwaigen Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Auftraggebers zwingend eine Behinderungsanzeige voraus. Das gilt auch, wenn die VOB/B wirksam in den Werkvertrag nach BGB mit einbezogen wurde. Hier gilt es also genau zu prüfen, denn der BGB alleine sieht erstmal keine Behinderungsanzeige vor.
Die Behinderungsanzeige muss dabei zwingend die folgenden Kriterien erfüllen bzw. beinhalten:
sein) in den Briefumschlag geben und versenden Sie es als Einwurfeinschreiben und per Fax. Beachten Sie, dass E-Mails zwischen Geschäftspartnern nicht die Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB erfüllen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2012, Az. 4 U 269/11), wenn Sie darauf keine rechtlich verbindliche Antwort einer dazu befähigten Person bekommen.
Gibt es weitere Möglichkeiten?
Der Leistungsverzug ist auch wegen eines Ausfalls von Mitarbeitern möglich, um nach unverzüglicher Behinderungsanzeige die Ausführungspflichten in einem angemessenem Umfang zu verlängern. Gründe um Behinderungen beim Bauablauf anzumelden sind die Vertragsgrundlagen nach VOB/A und VOB/B. Hier können bei der Behinderungsanzeige folgende Umstände zugrunde gelegt werden:
Was sind die Konsequenzen?
Liegt eine entsprechende Behinderung tatsächlich vor, so verlängern sich die Ausführungsfristen in einem angemessenem Umfang. Der Anspruch auf Bauzeitverlängerung berechnet sich nach folgenden Kritierien:
Das bedeutet im Klartext, dass nach dem Wegfall der Behinderung eben nicht von heute auf Morgen mit den Arbeiten begonnen werden muss, sondern eine ausreichende Zeit zugeschlagen werden muss, um Monteure, Arbeitsmaterial, Fahrzeuge und Werkzeug bereitzustellen. Hier gilt es mit Augenmaß vorzugehen und sich mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Fazit
Auch wenn die Handwerksbetriebe in der jetzigen Lage extrem angespannt und mit existenzsichernden Maßnahmen beschäftigt sind, sollte auch das Befassen mit vorliegenden VOB Aufträgen, die nicht abgearbeitet werden können, die notwendige Aufmerksamkeit haben. Fehler in den Formalien können zum Verlust von Aufträgen und zu unnötigen Schadenersatzanforderungen führen. Deshalb sollte nicht gezögert werden, unverzüglich Behinderung bei der Bauausführung anzuzeigen, wenn das Wohle der Mitarbeiter auf dem Spiel steht oder andere Gründe für eine Behinderung vorliegen.