Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Paragraf 97 Abs. 3 sieht grundsätzlich vor, dass öffentliche Bauaufträge losweise vergeben werden müssen, erläutert die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ausnahmen davon seien nur zulässig, wenn “wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“ (Zitat aus §97 Abs. 3 Satz 3 GWB).
Dabei müssen auch die Interessen der potentiellen Bieter gegenüber dem Interesse der Vergabestelle abgewogen werden.
Das Argument, eine Teillosevergabe erfordere zu viel Aufwand gegenüber einer Gesamtvergabe, rechtfertigt keine Ausnahme. Dies hat die Vergabekammer des Bundes (beim Bundeskartellamt) mit ihrem Beschluss VK 1-26/14 vom 9.5.2014 deutlich gemacht.
Dabei ging es um einen Auftrag zur Umrüstung einer verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Einrichtung. Die Stelle hat einen einheitlichen Gesamtauftrag ausgeschrieben und damit gegen den Grundsatz zur losweisen Vergabe nach GWB verstoßen.
Im Nachprüfungsverfahren konnte sich ein Bieter mit dem Hinweis durchsetzen, er könne nur die Bearbeitung eines Fachloses übernehmen, nicht aber den gesamten Auftrag.
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