Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Was passiert denn mit den Mängelansprüchen des Auftraggebers oder mit einem Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns?
Der Fall
Im zu entscheidenden Fall macht der Auftraggeber (AG) Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber dem Auftragnehmer (AN) geltend. Der AN war vom AG mit verschiedenen Handwerkerleistungen an einem Wohnhaus beauftragt. An diesen Handwerkerleistungen zeigten sich verschiedene Mängel. Sämtliche Handwerkerleistungen wurden bar bezahlt. Eine Rechnung lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Der Vertrag ist nichtig
Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung zum Thema Schwarzarbeit ein. Das Gericht entscheidet zu Recht, dass der Vertrag zwischen dem AG und dem AN nichtig war. Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Das SchwarzArbG enthalte in § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot des Abschlusses eines Vertrags mit Regelungen, die dazu dienten, dass ein Steuerpflichtiger seine Pflichten nicht erfüllt. Bei Entlohnung ohne Rechnungstellung liege in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie die Rechnungslegungspflicht nach Steuerrecht vor.
Das gilt immer
Wer aufgrund ausdrücklicher oder konkludent getroffener "Ohne-Rechnung-Abrede" arbeiten lässt oder arbeitet, geht im Streitfall leer aus. Bereits an anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass der beidseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrags führt, mithin zum Verlust sämtlicher Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche.
Quelle: www.haustec.de
Im zu entscheidenden Fall macht der Auftraggeber (AG) Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber dem Auftragnehmer (AN) geltend. Der AN war vom AG mit verschiedenen Handwerkerleistungen an einem Wohnhaus beauftragt. An diesen Handwerkerleistungen zeigten sich verschiedene Mängel. Sämtliche Handwerkerleistungen wurden bar bezahlt. Eine Rechnung lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Der Vertrag ist nichtig
Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung zum Thema Schwarzarbeit ein. Das Gericht entscheidet zu Recht, dass der Vertrag zwischen dem AG und dem AN nichtig war. Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Das SchwarzArbG enthalte in § 1 Abs. 2 Nr. 2 das Verbot des Abschlusses eines Vertrags mit Regelungen, die dazu dienten, dass ein Steuerpflichtiger seine Pflichten nicht erfüllt. Bei Entlohnung ohne Rechnungstellung liege in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie die Rechnungslegungspflicht nach Steuerrecht vor.
Das gilt immer
Wer aufgrund ausdrücklicher oder konkludent getroffener "Ohne-Rechnung-Abrede" arbeiten lässt oder arbeitet, geht im Streitfall leer aus. Bereits an anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass der beidseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrags führt, mithin zum Verlust sämtlicher Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche.
Quelle: www.haustec.de