Eine wettbewerbswidrige Werbung des beklagten Unternehmens wurde damit am OLG Braunschweig erfolgreich unterbunden.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Göttingen wurde von Oberlandesgerichtes Braunschweig wurde am 19.08.2024 endgültig zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil war damit ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht argumentierte, dass das beanstandete Angebot der Beklagten unlauter und damit unzulässig ist, weil es gegen § 1 Abs. 1 S. 1 HwO verstößt und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Für Gunkel ein wegweisendes Urteil, um weitere Betriebe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu verfolgen.