Das Urteil hat in der Konsequenz natürlich auch Auswirkungen auf die bisherige Unternehmensorganisation von Funktionspostfächern, bei denen mit dem Eingang von fristgebundenen Anträgen und Schriftstücken zu rechnen ist.
Der Tatbestand des Urteils
Ausgangspunkt war die Forderung der Klägerin and die Beklagte über die Zahlung eines restlichen Werklohns in Höhe von 7.825,94 €. Mit Vertrag vom 19. August 2016 hatte der die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten an einem Bauvorhaben beauftragt. Nach vielen Emails erklärten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten, das eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin sei noch nicht erfolgt; die bezogene E-Mail müsse daher unberücksichtigt bleiben
Der Urteilstext im Ganzen
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
Die Konsequenz
Nach Sicht des BGHs ist es zur Darlegung der Absendung einer E-Mail für den Beweisbelasteten weiter eine Pflicht, die elektronische Lesebestätigung als (einzigen) Nachweis für den E-Mail-Versand vorzulegen (siehe dazu auch BGH Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZR 125/2)