Europa hat wieder zugeschlagen, deshalb sollte man sich als Fachbetrieb umfassend informieren, wenn man ab dem 13. Juni einen Auftrag von Privatkunden annimmt. Das gilt besonders dann, wenn die Aufträge beim Kunden vor Ort abgeschlossen werden, denn hier gelten neue Informationspflichten für Verträge mit Verbrauchern. Grund dafür ist eine europäische Richtlinie, die jetzt in deutsches Recht umgesetzt wird. Das neue, Europaweit gültige Verbraucherschutzrecht macht dabei aber auch wichtige Ausnahmen für das Handwerk, wie z.B. für Kleinaufträge und dem Widerrufsrecht.
Neue Regeln gelten auch für Geschäfte außerhalb der Geschäftsräume
Bereits letztes Jahr im Juni hat der Bundestag neue Regeln zum Verbraucherrecht beschlossen, an die sich ab dem 13. Juni nicht nur Betreiber von Onlineshops halten müssen, sondern auch der klassische Handwerker, der seine Produkte außerhalb der Geschäftsräume verkauft. Im Klartext: Handwerker, die im Haus des Kunden einen Auftrag annehmen, müssen ebenfalls die neuen Vorschriften einhalten. Die neuen Verbruacherechte mit ihren erweiterten Informationspflichten sind im BGB als auch in anderen Gesetzen integriert.
Aktuelle Empfehlungen lauten sich das zu ersparen, und beim Kunden vor Ort kein verbindliches Angebot zu unterbreiten oder Verträge unterzeichnen zu lassen, sondern im Nachgang zum Ortstermin den Vertrag schriftlich per Mail, Fax oder Telefon zum Abschluss zu bringen, denn mündliche Verträge sind so nicht mehr möglich.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage des ZDH. Dort steht auch eine Listen mit den Informationspflichten zur Verfügung.