Immer mehr Gastronomen sind von der Idee einer Pergola oder Lamellendach als Überdachung auf der Terrasse begeistert. Hotels, Eisdielen, Restaurants oder Cafes etc. schaffen damit Sommer wie Winter einen schattigen Platz für die Gäste in der Sonne, oder schützen Sie bei schlechtem Wetter vor Wind oder Regen. So manche Gastronomen füllen da in ihrer Begeisterung schnelle Entscheidungen, oder lassen sich von günstigen Angeboten so einiger Lieferanten beeindrucken.
Fehler passieren am Anfang
Fragt man in Köln was erlaubt ist, so heißt es nach Paragraph § 3 des kölschen Grundgesetzes „Et hätt noch immer jot jejange“. Natürlich gilt da „wo kein Kläger, da auch kein Richter“. Aber sind das auf lange Sicht und angesichts nicht unerheblicher Investitionen verlässliche Annahmen? Was, wenn auf einmal das Ordnungsamt vor der Tür steht, weil ein Mitbewerber oder Nachbar Einspruch gegen die schönen neuen Schirme oder die große Pergola vor dem Restaurant erhebt? Spätestens dann rächt es sich, wenn bei der Planung die geltenden Verwaltungsvorschriften oder technischen Regeln nicht geprüft worden sind. Ein möglicher Rückbau des gerade installierten Sonnen- und Wetterschutzes ist dann eine der schlechtesten Entwicklungen. Anwälte, Gerichtskosten und Sachverständige haben dann das Wort, und zusätzliche Geldmittel müssen aufgewendet werden.
Wer hat die Verantwortung?
Zuerst einmal ist der Grundstücks-, Haus- oder Wohnungsbesitzer oder der Pächter selbst verantwortlich. Es stellen sich auch eine ganze Menge Fragen, wenn es um zulässige Baugrößen, Statik, Fundamente, Abstandsflächen oder Brandschutz etc. geht. Praktischerweise sollte sich der Gastronom eines Architekten/Planer oder eines Fachbetriebes bedienen, und die Fachplanung des Sonnenschutzprojektes in deren Hände übergeben.
So kann sicher geklärt werden, ob evtl. ein Bauantrag gestellt werden muss. Der Handwerker als Fachbetrieb hat hier genauso wie der Architekt/Planer die Hinweispflicht. Denn neben der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleistung, muss ein Auftragnehmer stets beraten, prüfen und etwaige Bedenken seinem Auftraggeber mitteilen.
Je nach Bauordnungen, Bestimmungen, Brandschutz oder Abstandsflächen sind ggf. Genehmigungen einzuholen. Passiert das nicht, ist der Architekt oder Handwerker mit im Boot, wenn es z. B. zu einer Klage mit anschließendem Rückbau kommt. Natürlich sollte darauf geachtet werden, dass Handwerker im Regelfall nicht bauvorlageberechtigt sind.