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Keine Bewegung bei Richtlinien und Normung

Nicht viel Neues an der Front

Im heutigen Sprachgebrauch wird der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert: „Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die Regeln der Technik zu verstehen, die auf wissenschaftlicher Grundlage und / oder fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, in der Praxis erprobt und bewährt sind, Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind und deren Mehrheit als richtig anerkannt und angewandt werden“.

Was unter den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu verstehen ist, lässt sich aus einer Formulierungen von Kommentaren zur VOB/B heraus lesen. Danach stellen die Allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind.

Sie können nicht pauschalisiert und nicht kodifiziert werden, da die Frage, welche Regeln der Technik im Allgemeinen als anerkannt gelten, nur im konkreten Einzelfall aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Ziel- oder Zweckbestimmungen sowie der faktischen Anerkennung und Anwendung der technischen Regeln beurteilt und letztlich nur durch Gerichtsentscheid geklärt werden kann.

Außerdem sind die technischen Lösungsmöglichkeiten einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen (technischer Fortschritt) und deshalb die Grenzen der Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik fließend. Hinzu kommt, dass alle denkbaren Sachverhalte mit den dazu jeweils als allgemein anerkannt geltenden Regeln der Technik auch nicht annähernd erfassbar sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen daher auch nicht schriftlich niedergelegt sein, sie können sich auch aus rein mündlicher Überlieferung ergeben. Letztendlich können in nach hinein durch die Gutachten von Sachverständigen festgestellt werden.

Die anerkannten Regeln der Technik sind das Maß der Dinge
Hand aufs Herz, wer blickt in dem Normen und Richtlinien-Dschungel überhaupt noch vollständig durch. Da beharken sich immer mehr Parteien, Anwälte und Sachverständige was überhaupt geschuldet ist, und wie es auszuführen sei. Allgemeine Bausachverständige sind da nicht immer zuträglich, weil sie kein Spezialgebiet haben.

Olaf Vögele, Sachverständiger und Journalist

Regeln und Normen

Allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik finden sich in Deutschland oft in DIN-Normen. Nach der Rechtsprechung besteht auch eine Vermutung dafür, dass eine DIN-Norm die allgemein anerkannten Regeln der Technik wider gibt. Das bedeutet, dass derjenige der behauptet eine DIN-Norm entspreche nicht (oder nicht mehr) den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierfür auch beweispflichtig ist. Wichtig ist aber zu wissen, dass DIN-Normen nicht immer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und diese verlässlich widergeben. DIN-Normen können tatsächlich längst veraltet sein. Denn die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dynamisch und unterliegen ständig fortschreitender Veränderung. Daher stellen Normen und Regelwerke wichtige Anhaltspunkte da, spiegeln aber auf Grund der dynamischen Entwicklung nicht immer den aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wider.

In diesem Zusammenhang muss noch darauf verwiesen werden, dass die DIN-Normen keinen Gesetzescharakter haben. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind DIN-Normen lediglich „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“.

Ein viel zitiertes Beispiel für eine DIN-Norm, die gerade nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt ist die DIN 4109 für Schallschutz. Schon im Jahr 1980 hat das OLG Köln festgestellt, dass die Version der DIN 4109 aus dem Jahr 1962 nicht den Anforderungen an den Schallschutz im Jahre 1973 entspricht. Die DIN 4109 wurde danach mehrfach überarbeitet. Schließlich wurde die DIN 4109 im Jahre 1989 neu in einer verschärften Version mit höheren Anforderungen neu veröffentlich.

Bereits im Jahre 1998 hat allerdings bereits der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die DIN 4109 aus dem Jahr 1998 schon nicht mehr den Anforderungen an den Schallschutz im Jahre 1990 entsprochen hat. Somit war die DIN 4109 Schallschutz bereits unmittelbar nach ihrer Neuveröffentlichung, innerhalb von nur zwei Jahren, hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgeblieben.

RAe Liebert & Röth

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