Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet stetig voran, und die aktuelle Pandemie treibt dieses Thema zusätzlich. Immer mehr Menschen erledigen ihren Job fast ausschließlich vor einem Bildschirm am Arbeitsplatz, der jetzige Ruf der Regierung die Menschen soweit wie möglich ins Homeoffice zu entlassen, stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor neue Herausforderungen.
Richtlinien dazu finden sich in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wieder. Entsprechend diesen Regelungen soll der Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet werden, dass er die Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer berücksichtigt.
Homeoffice als Problemstelle
Bereits seit 1996 trägt die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ dazu bei, dass notwendige Standards zumindest definiert sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Diese Regelungen rund um die Bildschirmgeräte, die auch die Anforderungen an den Arbeitsplatz sowie die Gestaltung der auszuübenden Tätigkeiten umfassen, werden aber immer noch nicht in allen Bürogebäuden umgesetzt. Dazu kommen jetzt mit der Tageslichtnorm DIN EN 17037 weitere Anforderungen an die Arbeitsplätze. Was sich in den Büros schon schwierig gestaltet, wird mit dem allumfassenden Begriff Homeoffice nicht einfacher. Zieht man die richtige Unterscheidung zwischen “mobiles Arbeiten” und “Telearbeit” heran, ergeben sich sehr schnell Unterschiede für die Zuständigkeiten und der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Während er beim “mobilen Arbeiten” keinen Einfluss auf den Ort hat, wo der Arbeitnehmer arbeitet, sieht es bei der “Telearbeit” ganz anders aus. Hier wird der Arbeitsort mit Zuhause definiert und somit gelten mit allen Konsequenzen die gleichen Anforderungen an den Arbeitsplatz, wie im Unternehmen.
Das Problem an der Sache ist die Überwachung, denn es gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung, und der Arbeitnehmer muss erstmal keinen hereinlassen. Weitere Probleme sind die Ausstattungen der betroffenen Häuser und Wohnungen. Meist sind nur Rollläden vorhanden, bei denen sich weder ein vernünftiger Blendschutz, noch die Tageslichtversorgung realisieren lässt. Schlechte Kontrastwerte von Bildschirmen verschärfen dieses Problem.
Flexible Lösungen sind gefragt
Für den Bedarf gegen Blendung legt die Tageslicht-Norm Richtwerte auf Basis der Wahrscheinlichkeit fest. Schon im Normalfall sollten Nutzer bei maximal 5 % der Nutzungszeit der Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein, durch Blendung beeinträchtigt zu werden. Wird dieser überschritten, muss der passende Blendschutz geplant und ausgeführt werden.
Da beim Thema Homeoffice viele Mietwohnungen ins Spiel kommen, sind schon die Anbringungsmöglichkeiten begrenzt, da z. B. Fenster nicht angebohrt werden dürfen, bzw. Mieter den notwendigen Änderungswünschen nicht zustimmen wollen. Fachbetriebe sollten hier bei der Anbringung von Blendschutz auf Klebe- oder Klemmverbindungen zurückgreifen, um Beschädigungen am Fenster zu vermeiden.
Klare Definition des Auftrages
Bei der Beratung und Anbringung von Blendschutz für Arbeitsplätze im Homeoffice (Telearbeit) sollte vor der Angebotserstellung nicht nur genau überlegt werden, welches Produkt zum Einsatz kommt, sondern auch die örtliche Situation betrachtet werden. Hier geht es nicht um Dessin und Farbe, sondern vorrangig um die Transmissionswerte der auszuführenden Produkte. Hier sind deshalb die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei Büroarbeitsplätzen. Soweit im Produktportfolio des Vorlieferanten vorhanden, sollten die Business-Kollektionen verwendet werden, da hier in der Regel alle angebotenen Gewebe für Rollos oder Plissees die erforderlichen Leistungswerte erbringen.
Natürlich sollte dort wo möglich, auch über eine sinnvolle Kombination von außenliegenden Sonnenschutzsystemen und innenliegenden Blendschutz nachgedacht werden. Letztlich geht es darum den besten Kompromiss zu finden.