In einem uns aktuell vorliegenden Fall wird ein Handwerker aus dem R+S Bereich als Subunternehmer vom dem ausführenden Unternehmen für die Fassade mit Fristsetzung belegt, die Arbeiten an einer Schule durchzuführen, die in einem amtlich festgestellten Risikobereich liegt. Die Rechtsfolge für den R+S Betrieb, er bzw. seine Monteure dürften danach als Rückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen bestimmte Bereiche im Kreisgebiet seines Firmensitzes (ein entsprechender Erlass liegt vor) nicht mehr betreten.
Was ist also zu tun, wenn ein solcher Fall eintritt. Wie geht der Handwerker mit Leistungsverpflichtungen gegenüber den Auftraggebern um. Besteht hier die Möglichkeit auf Schadensersatz und/oder Kündigung des Auftrages wegen Inverzugssetzung? Der gesunde Menschenverstand sollte da eine klare Meinung haben, eine definitive Antwort kann nur ein Rechtsanwalt geben und im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Zu klären wäre für den Handwerker ob eine Behinderung vorliegt, die eine Durchführung der angeforderten Arbeiten verhindert. VOB/A und VOB/B setzen hier zur Abwehr von etwaigen Schadensersatzansprüchen und Kündigungsrechten des Auftraggebers zwingend eine Behinderungsanzeige voraus. Das gilt auch, wenn die VOB/B wirksam in den Werkvertrag nach BGB mit einbezogen wurde. Hier gilt es also genau zu prüfen, denn der BGB alleine sieht erstmal keine Behinderungsanzeige vor. Die Behinderungsanzeige muss dabei zwingend die folgenden Kriterien erfüllen bzw. beinhalten:
Gründe um Behinderungen beim Bauablauf anzumelden sind die Vertragsgrundlagen nach VOB/A und VOB/B. Hier können bei der Behinderungsanzeige folgende Umstände zugrunde gelegt werden:
Liegt eine entsprechende Behinderung tatsächlich vor, so verlängern sich die Ausführungsfristen in einem angemessenem Umfang. Der Anspruch auf Bauzeitverlängerung berechnet sich nach folgenden Kritierien:
Auch wenn die Handwerksbetriebe momentan extrem angespannt und mit existenzsichernden Maßnahmen beschäftigt sind, auch das Befassen mit vorliegenden VOB Aufträgen, die nicht abgearbeitet werden können, gehören dazu. Fehler in den Formalien können zum Verlust von Aufträgen und Schadenersatzanforderungen führen. Deshalb sollte nicht gezögert werden unverzüglich Behinderung bei der Bauausführung anzuzeigen.
Anmerkung der Redaktion: Gerade in der jetzigen Zeit würde man sich mehr Augenmaß wünschen (ov).