Die bisher geltende EU-Bauproduktenrichtline wird am 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung ersetzt, und sieht einen neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung und CE Kennzeichnung von Bauprodukten vor. Die Weichen dafür wurden eigentlich schon 2011 gestellt.
Neben einigen Anpassungsarbeiten, der Integration von nachhaltiger Nutzung der natürlichen Ressourcen u.a. Punkte, rückt vor allem die Leistungserklärung (Artikel 6 der BauPVO) in den Vordergrund, die detailliertere Angaben als die EG Konformitätserklärung enthalten muss. So sind in Zukunft z. B. die Fundstelle und das Erstellungsdatum der zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation, der Verwendungszweck des Bauproduktes und die Leistung von wenigstens einem der wesentlichen Merkmale des Bauproduktes anzugeben.
Für die RS-Branche wurden durch die Verbände ITRS und BVRS entsprechende Muster wie im Anhang III der BauPVO erstellt. Für automatisierte Produkte ist zusätzlich eine Konformitätserklärung beizufügen.
Die CE-Kennzeichnung ist nach Artikel 9 der BauPVO verpflichtend an solchen Bauprodukten anzubringen, für die der Hersteller eine Leistungserklärung erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung steht entsprechend nicht mehr für die Übereinstimmung eines Produktes mit den Bestimmungen einer harmonisierten technischen Spezifikation, sondern für die Konformität des Produktes mit der erklärten Leistung (das gilt auch für Prospektangaben). Diese Konformität darf durch kein anderes Zeichen bescheinigt werden. Produkte, für die keine Leistungserklärung erstellt wurde, dürfen die CE-Kennzeichnung nicht tragen.
Für Unternehmen, die sich noch nicht mit der Thematik befasst haben ist es jetzt allerhöchste Zeit tätig zu werden, da es keine Übergangsfristen mehr gibt. Das gilt auch für kleinere Konfektionäre aus dem Bereich Rollladen- und Markisenbau. Die Nichteinhaltung der BauPVO kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben, und das sollte nicht sein.
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