Die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 („EU-Whistleblower-Richtlinie“) trat als deutsches Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 2. Juli 2023 in Kraft. Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen dann interne Hinweisgebersysteme einrichten. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023. Hintergrund der nationalen Gesetzgebung bzw. der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie ist, Mitarbeiter vor jeglichen Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Auch sollen Personen vor Vorverurteilung geschützt werden, die durch die Meldung direkt oder indirekt betroffen sind. Zu diesen hinweisgebenden Personen zählen nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildene sondern auch Kunden, Lieferanten, Praktikanten sowie Aufsichtsratmitglieder, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden können.
Nach Informationen des VFF sind nachfolgende Punkte dazu einzuhalten:
Unternehmen, die zuwiderhandeln müssen mit hohen Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich rechnen.
Übrigens: Der VFF wird zusammen mit der Kanzlei SMNG mit Herrn RA Höflich am 16.11.23 ein webinar „update Arbeitsrecht“ zu den Schwerpunktthemen Arbeitszeiterfassung und Hinweisgeberschutzgesetz anbieten.