Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Neues Hinweisgeberschutzgesetz

Was bedeutet das HinSchG für meinen Betrieb?

Die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 („EU-Whistleblower-​Richtlinie“) trat als deutsches Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 2. Juli 2023 in Kraft. Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen dann interne Hinweisgebersysteme einrichten. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023. Hintergrund der nationalen Gesetzgebung bzw. der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie ist, Mitarbeiter vor jeglichen Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Auch sollen Personen vor Vorverurteilung geschützt werden, die durch die Meldung direkt oder indirekt betroffen sind. Zu diesen hinweisgebenden Personen zählen nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildene sondern auch Kunden, Lieferanten, Praktikanten sowie Aufsichtsratmitglieder, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden können.

Nach Informationen des VFF sind nachfolgende Punkte dazu einzuhalten:

  • Es muss eine interne Meldestelle im Unternehmen eingerichtet und alle Mitarbeiter mit Angaben von Kontaktdaten informiert werden.
  • Eine gemeinsame Meldestelle für Unternehmen zwischen 50 – 249 Mitarbeitern ist möglich.
  • Die interne Meldungsabgabe muss mündlich per Telefon oder schriftlich in Textform (u.a. E-Mail) erfolgen können.
  • Über die interne Meldestelle können Hinweise zu Verstößen gegen EU-Recht und nationales Recht (bei strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen) oder bei Verletzung der Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten, gegeben werden.
  • Die interne Meldestelle muss die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und Gültigkeit zum Anwendungsbereich nach §2 HinSchG prüfen.
  • Die Meldestelle muss innerhalb von 7 Tagen Hinweisgebern den Eingang der Meldung und ggf. die weitere Bearbeitung bestätigen.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die interne Meldestelle den Hinweisgeber darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden. Dies können u.a. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde sein.
  • Das Unternehmen muss die DSGVO-Vorgaben einhalten und die Identität der Hinweisgeber schützen.
  • Das Unternehmen muss Informationen über zuständige, externe Aufsichtsbehörde(n) bereithalten und zur Verfügung stellen.
  • Unternehmen, die zuwiderhandeln müssen mit hohen Bußgeldern bis in den fünfstelligen Bereich rechnen.

    Übrigens: Der VFF wird zusammen mit der Kanzlei SMNG mit Herrn RA Höflich am 16.11.23 ein webinar „update Arbeitsrecht“ zu den Schwerpunktthemen Arbeitszeiterfassung und Hinweisgeberschutzgesetz anbieten.

    Jetzt weiterlesen und profitieren.

    + Glaswelt E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
    + Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
    + Fokus GW: Sonderhefte (PDF)
    + Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
    uvm.

    Premium Mitgliedschaft

    2 Monate kostenlos testen