Mit der neuen Gesetzeslage wurden die Voraussetzungen für Handwerker erleichtert, unter denen Abschlagszahlungen bei Verträgen verlangt werden können und bei denen die VOB/B nicht vereinbart wurde. Das BGB wurde hier der VOB/B angepasst. Neu und für Handwerker von Nachteil ist, dass laut Gesetzgeber für Leistungen, die mit wesentlichen Mängeln behaftet sind, keine Abschlagszahlungen mehr verlangt werden dürfen. Das soll unabhängig davon gelten, wie die Mängel in finanzieller Hinsicht einzuschätzen sind. Ein Beispiel: Ein Fassadenbauer hat eine offene Werklohnforderung über 200000 Euro. Es fehlt aber eine sicherheitsrelevante Absturzsicherung, die Nachbesserung beläuft sich auf 1000 Euro.
Bisher galt: Der Auftraggeber hatte gegen den Zahlungsanspruch des Handwerkers (als Auftragnehmer) nur ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von mindestens der dreifachen Mängelbeseitigungskosten. Demnach bestünde ein Anspruch (ohne Nachbesserung) von 197000 Euro.
Nach neuem Recht kann der Aufragnehmer gar keine Zahlung verlangen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Gerichte hier in der Praxis noch korrigierend eingreifen.
Was ist sonst noch neu?
Verbraucher, die ein Haus oder eine Wohnung bauen oder umbauen, haben bei der ersten Abschlagszahlung einen gesetzlichen Anspruch auf Einräumung einer Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs. Der Handwerker als Auftragsnehmer kann verlangen, dass die Sicherheit durch Einbehalt von seinen Abschlagsrechnungen geleistet wird. Ansonsten sind auch Garantien oder sonstige Zahlungsversprechen, etwa Bürgschaften, zulässig.
Weiter wurden die Regelungen zur sogenannten Durchgriffsfälligkeit ausgeweitet. Dahinter verbarg sich bislang der Gedanke, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber (z.B. dem GU) bezahlt werden soll, wenn dieser wiederum von seinem Auftraggeber (z.B. dem Bauherren) bezahlt worden ist. Nach der Neuregelung soll das auch dann gelten, wenn der Bauherr den GU zwar noch nicht bezahlt hat, aber dessen Leistungen abgenommen hat.
Neu ist, dass der Subunternehmer, z.B. der Fensterbauer, sein Geld dann einfordern darf, wenn er beim GU (unter Fristsetzung) erfolglos um Auskunft über die Abnahme durch den Bauherren oder dessen Zahlungen nachgefragt hatte.
Nach altem Recht durfte der Auftraggeber bei Mängeln einen Betrag in Höhe von mindestens des dreifachen der voraussichtlichen Kosten zur Mängelbeseitigung bis zur erfolgten Nachbesserung einbehalten. Das wurde geändert, jetzt darf er nur noch das Doppelte der geschätzen Beseitigungskosten vom Verarbeiter einbehalten.
Umfassende Änderungen
Wesentliche Neuerungen hat die Bauhandwerkersicherung nach §648a) BGB erfahren. Kern der Regelung war und ist, dass der Handwerker für seine Vergütung vom Auftraggeber Sicherheit verlangen kann. Das neue Gesetz stellt klar, dass er auch nach Bauabnahme die entsprechende Sicherheit verlangen kann.
Wirklich neu ist, dass der Auftragsnehmer diese Sicherheit nicht nur für seine Vergütung verlangen kann, sondern auch für Ansprüche, die an Stelle der Vergütung treten, etwa Schadensersatzansprüche.
Gänzlich neu ist, dass Gegenansprüche, mit denen der Auftraggeber aufrechnen könnte, bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit außen vor bleiben, es sei denn, sie sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Neu ist weiter, dass der Handwerker nun ein vor den Gerichten – auch mittels einstweiliger Verfügung – einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung hat. Nach alter Rechtslage konnte er nur seine Arbeiten einstellen und allenfalls kündigen. Waren bereits alle Leistungen erbracht, war er ohne Druckmittel, um seine Sicherheit durchzusetzen.
Eine Neuerung gibt es auch bei der freien Kündigung: Kündigt der Bauherr (Auftraggeber) einen Auftrag, so behält der Auftragnehmer, sprich der Handwerker, seinen Zahlungsanspruch. Er muss sich dabei aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das Forderungssicherungsgesetz enthält hier die widerlegbare Vermutung, dass dem Handwerker für noch nicht erbrachte Leistungen ein Anspruch von 5% der ursprünglich vereinbarten Vergütung zusteht; damit entfällt für ihn in soweit die sogenannte Darlegungslast.
Ebenfalls geändert wurde das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (früher: GSB, jetzt: BauFordSiG). Der Grundgedanke diese Gesetzes: Erhält ein GU sogenanntes Baugeld und leitet es nicht an seine Nachunternehmer weiter, so haftet der beim GU hierfür Verantwortliche mit seinem Privatvermögen gegenüber den geschädigten Handwerkern. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der eigentliche Baugeldempfänger, hier der GU, insolvent wird.
Die Handwerkskammer Rhein-Main hat aktuell ein Merkblatt zum neuen FoSiG herausgegeben, das man auf https://www.glaswelt.de/ abrufen kann: einfach den Webcode 684 rechts oben im Suchfeld eingeben.—
Der Autor
Dr. Achim Mundt ist als Rechtsanwalt im Bau- und Immobilienrecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt bei der Bearbeitung von Mandaten aus der Glas- und Metallbaubranche.