Ein erster Vorentwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ (EnEV 2013) liegt vor und wird zur Zeit intensiv diskutiert. Bis zur Endversion sind noch Änderungen zu erwarten. Dennoch ist eine Analyse des Entwurfs aus der Sicht des ift Rosenheims sinnvoll, um sich auf die Änderungen frühzeitig vorzubereiten und auch um politischen Einfluss bei der weiteren Ausarbeitung zu nehmen. Bauphysiker aus dem Institut haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen.
Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen auf Fenster, Glas und Fassaden kurz beschrieben:
- Aufgrund der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) müsste die neue EnEV bis spätestens 9.1.2013 in Kraft treten
- Die Regelungen der EPBD 2010 zum „Niedrigstenergiegebäude“ greifen bis Ende 2018/2020 und sollen im neuen Energieeinsparungsgesetz EnEG 2012 (§2a) verankert werden. Der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ entspricht einem „klimaneutralen Gebäude“.
- Aus Wirtschaftlichkeitsgründen (EnEG §5) wird die Primärenergiereduktion deutlich unter den 2009 angekündigten 30 % bleiben, allerdings wurde nur mit Energiepreissteigerungen von 1,8 % p. a. gerechnet, obwohl laut IWU (Institut für Wohnen und Umwelt) die Energiepreise in den letzten 30 Jahren im Mittel um 6,5 % p. a. gestiegen sind.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf wird durch die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüber 2009 „maßvoll“ um durchschnittlich 5 % gesenkt. Die Mehrkosten pro Haus werden dabei pro Haus mit ca. 2000 Euro veranschlagt (Neubau ca. 8 %, Sanierung ca. 2 %).
- Beim Referenzgebäude für den Neubau gab es für Wohngebäude eine Verschärfung des U-Wertes bei Fenstern (0,95 statt 1,3 W/m<sup>2</sup>K) und bei der Außenwand gegenüber Erdreich (0,30 statt 0,35 W/m<sup>2</sup>K). Wandeinbauten (z.B. Rollladenkästen) werden wie eine Außenwand betrachtet. Die Referenzwerte für Nichtwohngebäude sollen dagegen unverändert bleiben.
- Im Sanierungsbereich werden die U-Werte nicht verschärft. Bei der Dämmung ist jedoch die Wärmeleitgruppe (WLG) 035 statt 040 einzusetzen, wenn die Dämmdicken begrenzt sind (im Mittel eine Primärenergiereduzierung um ca. 2 %).
- Das Verfahren für die Anforderungen an die Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle (spezifischer Transmissionswärmeverlust HT’) wurde gegenüber 2009 verändert. Nun ist beim Neubau der maximale Wert für H<sub>T</sub>’ das 1,3-fache des H<sub>’T</sub> des Referenzgebäudes, mit dem Effekt, dass die Anforderung an H<sub>T’max</sub> umso geringer ist, je höher der Fensterflächenanteil ist. Durch die Intervention des Bundesumweltministeriums BMU ist eine Verschärfung zu erwarten.
- Ein vereinfachtes Modellgebäudeverfahren, „EnEV-easy“ für nicht gekühlte Wohngebäude wird eingeführt. Je nach verwendeter Haustechnik werden Klassen mit Mindestwerten für den Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile der Gebäudehülle definiert, die eingehalten werden müssen (Variante A – schlechter Wärmeschutz, bis Variante E – guter Wärmeschutz). Dies folgt dem Prinzip, je besser und regenerativer die Gebäudetechnik ist, und damit einen geringen Primärenergiebedarf erreicht, desto schlechter dürfen die U-Werte der Gebäudehülle (Wand, Fenster etc.) sein bzw. umgekehrt. In vielen Einfamilienhäusern wird das Modellgebäudeverfahren aber kaum zum Zug kommen, da der Fensterflächenanteil bei diesem Verfahren pro Fassadenseite auf < 30 % beschränkt ist, beispielsweise in der Süd- oder Westfassade. Es könnte sogar dazu führen, dass Bauherren empfohlen wird, die Fensterflächenanteile auf 30 % zu reduzieren, um aufwendigere Rechnungen über das Referenzgebäudeverfahren der EnEV zu umgehen und damit würden die Vorteile von Fenstern (solare Gewinne in der Übergangszeit, gute Tageslichtausnutzung) nicht ausreichend ausgenutzt.
- Die Regelungen zum Energieausweis wurden deutlich verschärft. Die Modernisierungsempfehlungen sind jetzt ein fester Bestandteil der Energieausweise. Energieausweise müssen an den Käufer/Mieter übergeben werden. Der Endenergiebedarf oder -verbrauch muss bei Verkauf und Vermietung in der Anzeige stehen.
- Die Definitionsgrenzen für die Gebäudeerweiterungen wurden moderater. Bei bis zu 100 m<sup>2</sup> Nutzfläche (statt bisher 50 m<sup>2</sup>) werden diese wie Sanierungen betrachtet. Die Regelung greift aber auch unter 15 m<sup>2</sup> Nutzfläche, d.h. der Anbau eines kleinen beheizten Wintergartens ist nun auch von der EnEV betroffen.
- Der Ssmmerliche Wärmeschutz muss laut Entwurf der EnEV 2013 nach der überarbeiteten Fassung der DIN4108-2:2012 §8 für kritische Räume nachgewiesen werden. Und zwar wie bisher durch (modifizierte) Sonneneintragskennwerte oder alternativ durch eine Simulation der Übertemperaturgradstunden. Der sommerliche Wärmeschutz wurde verschärft.
- Außerdem wurde die Anforderung an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern aus der EnEV entfernt, da diese in den Regeln der Technik zu Fenstern mittlerweile enthalten sind, und daher nicht mehr gesondert gefordert werden müssen.
Eine ausführliche Analyse steht auf der ift Website im Pressebereich zur Verfügung. Diese enthält auch Aussagen zum Nichtwohnungsbau und zum sommerlichen Wärmeschutz.