Die GLASWELT fragte bei Rechtsanwalt Dr. Achim Mundt nach, was man als Handwerker zum Thema Skonto wissen sollte. Hier seine Antworten.
Skonti sind in der Baubranche üblich. In der Praxis entstehen bei Skontoabzügen immer wieder Streitigkeiten über deren Berechtigung
Ein Skonto wird gewährt, wenn eine Rechnung vor der eigentlichen Fälligkeit bezahlt wird. Skonti sollen einen Anreiz für schnellere Zahlungen bieten. Voraussetzung für einen Skontoabzug ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.
Ein allgemeiner Handelsbrauch, der zum Skontoabzug berechtigt, besteht in der Baubranche nicht. Aus der Vereinbarung müssen sich zumindest die Höhe des Skontos und die Skontofrist ergeben. Vorsicht: Eine Vereinbarung die schlicht „3 % Skonto“ lautet ist demnach unwirksam. Die Skontofrist beginnt mit Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist ist die Vornahme der „Zahlungshandlung“ durch den Auftraggeber. Ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Handwerker. Bei Zahlung mittels Überweisung ist die Erteilung des Überweisungsauftrages des Auftraggebers an seine Bank maßgeblich. Bei Zahlung mittels Verrechnungsscheck kommt es für die Einhaltung der Skontofrist dabei auf die Versendung des Schecks an.
Umstritten ist, ob der Auftraggeber ohne besondere Vereinbarung den Skonto bereits von Abschlagszahlungen abziehen kann oder ob der Skonto nur von der Schlusszahlung abgezogen werden darf. Die vorherrschende Meinung geht hier davon aus, dass der Skonto bereits von Abschlagszahlungen abgezogen werden kann. Problematisch ist auch, ob ein Skontoabzug nur vorgenommen werden kann, wenn alle Zahlungen, also Abschlagszahlungen und Schlusszahlung, fristgerecht getätigt werden.
Hier gehen die meisten Gerichte davon aus, dass sich der Skonto mit jeder fristgemäßen und vollständigen Zahlung einzeln verdienen lässt, auch wenn die restlichen Zahlungen nicht rechtzeitig oder vollständig geleistet werden. Skontovereinbarungen gelten im Übrigen auch bei der Abrechnung von Nachtragsleistungen.
Ein Skonto muss nur auf vollständige Zahlungen gegeben werden. Aber Achtung: Zahlt der Auftraggeber zu Recht nur einen Teilbetrag, etwa weil er mit bestehenden Gegenansprüchen aufrechnet oder weil er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat, kann er auch für die Teilzahlung einen Skontoabzug in Anspruch nehmen.
Tipp: Streitigkeiten über Skontoabzüge lassen sich durch klare Skontovereinbarungen weitgehend vermeiden.