Dass der Unternehmer im Rahmen des Werkvertrages den Erfolg schuldet, ist allgemein bekannt. Die Frage ist letztlich, wie weit diese Erfolgshaftung geht. Wenn wir in die VOB/B schauen, dann gilt nach § 13, dass die Leistung dann mangelfrei ist, wenn sie zum einen die vereinbarte Beschaffenheit hat und zum anderen den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) entspricht.
Alleine die Tatsache, dass dort eben neben den aRdT noch die vereinbarte Beschaffenheit genannt ist zeigt, dass es alleine auf diese aRdT nicht ankommen kann. Wenn ausdrücklich keine Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde, so regelt die VOB/B, dass die Leistung frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst jedenfalls für die gewöhnliche Verwendung, die allgemein üblich ist. All dies zeigt, dass neben den aRdT weitere Voraussetzungen vorliegen. Genau dies ist dann insbesondere die Erfolgshaftung des Unternehmers. Das heißt konkret, dass die Leistung eben nicht nur den aRdT entsprechen muss, sondern darüber hinausgehend auch „funktionstauglich“ sein muss.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.09.2012 (17 U 170/11) klargestellt. Im konkreten Fall hatte der Auftragnehmer geplante Wasserinstallationen in einem Neubau ausgeführt und dabei Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken eingesetzt. Nach einiger Zeit kam es zu drei Wasserschäden, die allesamt darauf zurückzuführen waren, dass das Trinkwasser einen hohen Chloridanteil aufwies und das vom Auftragnehmer (AN) verwendete Material hierfür ungeeignet war. Die Wasserschäden seien auf einen völlig unerwartet hohen Chloridgehalt in den Jahren 2004/2005 zurückzuführen. Im Zeitraum seiner Planung hätten geringere Chloridwerte vorgelegen, sodass ein Mangel nicht vorliegen würde, meinte der AN. Aber Recht hat der Auftraggeber bekommen. Selbst wenn den AN kein Verschulden trifft und die Planung und Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme den Regeln der Technik entsprochen haben sollte, so ist die Werkleistung letztlich mangelhaft, weil sie nicht funktionstauglich ist. Die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik schließt eben die Annahme eines Mangels – wie oben bereits anhand der Zitate aus der VOB/B dargelegt – nicht aus. Auch ein diesen Regeln entsprechendes Werk ist mangelhaft, wenn es nicht den Beschaffenheitsvereinbarungen oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder sonst in seiner Gebrauchstauglichkeit beschränkt ist. Die Bedürfnisse des Auftraggebers bestanden im vorliegenden Fall eben darin, ein funktionstaugliches Rohrleitungssystem für die übliche Dauer zu erhalten. Dabei trägt der Unternehmer also auch das Risiko hinsichtlich von ihm nicht vorhersehbarer Umstände.
Die entsprechende Entscheidung mag Auftragnehmern hart erscheinen, sie entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VII ZR 147/04). Danach schuldet der Unternehmer selbst dann die Herstellung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werkes, wenn die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart überhaupt nicht zu erreichen ist.
In einer solchen Situation darf der Auftragnehmer die Mängel in der Leistungsbeschreibung aber nicht eigenständig beseitigen. Vielmehr leitet sich in derartigen Fällen aus der Erfolgsverpflichtung als Handlungspflicht eine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht ab. Dies gilt ausdrücklich, sowohl im VOB/B-Vertag als auch im BGB-Bauvertrag.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover im Auftrag von Bauprofessor.de