Wenn ein Bauunternehmer ein Bauwerk errichtet, haftet er grundsätzlich uneingeschränkt dafür, dass das Werk mangelfrei ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wenn er das Werk nach Vorgaben (z.B. Plänen) erstellt, die vom Auftraggeber geliefert werden, muss er, wenn diese zu Mängeln führen könnten, Bedenken anmelden, sofern er wenigstens die Chance haben will, sich von etwaigen Mängelansprüchen freizuzeichnen. Das gleiche gilt, wenn Vorleistungen anderer Unternehmer mangelhaft sind oder wenn gar der Auftraggeber etwas verlangt, was nicht den Regeln der Technik entspricht. Diese Pflicht betrifft alle Mangelursachen, sofern einem Bauunternehmer unterstellt werden darf, dass er eine Mangelursache erkennen müsste. Oftmals ist es streitig, ob ein Bauunternehmer ein gewisses zu einem Mangel führendes Problem hätte erkennen müssen. Der gröbste Fehler, den ein Bauunternehmer diesbezüglich machen kann, ist es, ein Problem mit der Auftraggeberseite zwar zu besprechen, womöglich auch noch im Rahmen von protokollierten Baubesprechungen, dann aber gleichwohl darauf zu verzichten, förmlich Bedenken anzumelden.
Die Bedenkenanmeldung umfasst sowohl die eigenen Leistungsbereiche, als auch an der Baustelle angelieferte Materialien und Stoffe, die bauseits gestellt werden, als auch Planvorgaben der Architekten und Ingenieure und natürlich auch Vorgewerke anderer am Bau tätiger Unternehmer.
Gemäß § 4, Nr.: 3 VOB/B hat die Bedenkenanmeldung schriftlich gegenüber dem Auftraggeber selbst zu erfolgen. Sollte sich der den Bau planende Architekt gegenüber der Bedenkenanmeldung verschließen, muss diese zwingend auch gegenüber dem Auftraggeber direkt erfolgen.
Unternimmt der Auftraggeber trotz sach- und fachgerecht geäußerter Bedenken des Auftragnehmers nichts, trägt er die Verantwortung für etwaig sich aus der unveränderten Bauausführung ergebender Mängel grundsätzlich allein. Dies ist indes ein rechtlich schwieriger Bereich. Um sich ausreichend abzusichern, sollte sich der Auftragnehmer, bevor er seine Bauleistung weiterführt, ohne dass seinen Bedenken Rechnung getragen wird, nochmals schriftlich an den Auftraggeber wenden und jegliche Verantwortung für etwaig entstehende Mängel ausdrücklich ablehnen.
Trifft der Auftraggeber nach Bedenkenanmeldung Änderungsanordnungen hinsichtlich der Bauleistung, sind diese als Vergütungsänderungen im Sinne § 2 Nr.: 5 oder Nr. 6 VOB/B zu behandeln und im Falle von Mehrleistungen zusätzlich zu vergüten.
Dieser Rechtstipp ist entnommen von der Internetseite des Rechtsanwalts Ralf Wortmann.