In der Septemberausgabe des e-transparent Newsletters des BF kommentierte Anwalt Dr. Kleinjohann ein aktuelles Gerichtsurteil zu ESG. Dieses Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6.8.2009 habe den Tenor: „Spontan brechendes Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn die Anzahl der zerbrochenen Scheiben über dem nach dem derzeitigen Stand der Technik unvermeidbaren statistischen Restrisiko eines Bruches liegt“. Im konkreten Fall musste der Beklagte wegen des ungewöhnlich hohen Anteils berstender Scheiben eine Beklebung mit Folie als Sicherungsmaßnahme bezahlen.
Der Fachanwalt für Baurecht kommt zu dem Schluss, dass dieses Urteil für die Branche eher positiv zu werten ist, weil man aus dem Tenor im Umkehrschluss entnehmen kann: Spontan brechendes ESG ist dann nicht mangelhaft, wenn die Scheiben nach den Vorgaben des Bestellers einem Heat-Soak-Test zu unterziehen waren, und das statistische Restrisiko eines Bruches im Rahmen des nach dem derzeitigen Stand der Technik Unvermeidbaren liegt.
Der BF-Arbeitskreis Sicherheitsglas hat das Urteil in seiner jüngsten Sitzung diskutiert. Die Begründung des Urteils erstaunt, weil sie die Mangelhaftigkeit daran festmacht, dass „die Anzahl der zerbrochenen Scheiben über dem nach dem derzeitigen Stand der Technik unvermeidbaren statistischen Restrisiko eines Bruches liegt“. Das aber ist bei einem Objekt auch mit ein paar hundert Scheiben natürlich schon dann der Fall, wenn eine einzige Scheibe kaputtgeht …
Der Arbeitskreis hat den renommierten Experten Prof. Jens Schneider von der TU Darmstadt mit Untersuchungen zur Ermittlung des tatsächlichen Spontanbruchrisikos durch Nickelsulfid-Einschlüsse beauftragt.
https://www.bundesverband-flachglas.de/
Tipp der Redaktion: Lesen Sie zum Thema ESG-Spontanbruch auch den Beitrag von GLASWELT-Autor Rechtsanwalt Dr. Achim Mundt auf http://www.glaswelt.de, dort einfach im Suchfeld den Webcode 829 eingeben.