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Beschädigungen vor/während/nach der Montage

Wer haftet, wenn es auf der Baustelle kracht?

Das Problem: Häufig werden Gläser und (Fenster-)Rahmen durch andere Gewerke beschädigt, z.B. Beschädigungen durch Putzarbeiten, die in der Nähe der Fenster durchgeführt werden. Aber auch Malerarbeiten oder durch Funkenflug bei Flexarbeiten oder durch die unsachgemäße Endreinigung durch Putzunterneh­men können die Fenster arg in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch Vandalismus führt häufig zu Schäden. Ein weiteres Beschädigungspotenzial birgt „höhere Gewalt“, wie z.B. Sturmschäden. Kommt es zu diesen Schäden, stellt sich immer die Frage, wer dafür aufzukommen hat. Diese Frage gewinnt insbesondere an Bedeutung, wenn der Schadensverursacher nicht mehr greifbar ist und eine Bauleistungsversicherung nicht abgeschlossen wurde.

Für den Verarbeiter ist die Rechtslage unbefriedigend. Der Grundsatz lautet: Bis zur Abnahme seiner Leistung trägt er die Gefahr, dass diese zerstört oder beschädigt wird. Das bedeutet, dass er Beschädigungen beseitigen oder sogar seine Leistung noch einmal komplett neu erbringen muss, ohne dafür eine besondere Vergütung zu erhalten. Dies gilt – mit Einschränkungen – auch dann, wenn die VOB Teil B zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.

Bei der Beurteilung der Rechtslage ergeben sich aber Unterschiede, je nachdem, wer die Leistungen des Verarbeiters zerstört hat:

  • Der Auftraggeber: Gehen die Leistungen allein aufgrund von Anweisungen seines Auftraggebers zu Bruch, erhält der Verarbeiter für die zerstörten Leistungen eine Vergütung. Das gleiche gilt, wenn die Leistungen durch einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff zerstört werden. Zu beachten ist im Verhältnis zwischen Verarbeiter und Auftraggeber, dass der Verarbeiter nach §4 ­Nr. 5 VOB/B seine Leistungen durch geeignete Maßnahmen bis zur Abnahme zu schützen hat. Unter­lässt er dies, trifft Ihn auch dann eine Mitschuld, wenn die Leistungen durch z.B. eine Anweisung des Auftraggebers zerstört wurden.
  • Ein anderes Gewerk/Vandalismus: Zerstört ein anderes Gewerk die Leistungen, ist zu unterscheiden: Waren die Fenster noch nicht eingebaut, hat der Verarbeiter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch direkt gegen den anderen Handwerker. Auch bei Vandalismus hat er in diesen Fällen einen Anspruch gegen den Täter (wenn er ihn kennt!). Sind die Fenster dagegen schon eingebaut, besteht kein direkter Schadensersatzanspruch gegen den Handwerker. Vielmehr muss sich der Verarbeiter in der Regel die Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers gegen den Handwerker abtreten lassen. Diese Problematik wird in der juristischen Fachsprache mit dem Stichwort „Drittschadensliquidation“ umschrieben.
  • Höhere Gewalt: Auch bei Schäden durch „höhere Gewalt“ bleibt der Verarbeiter grundsätzlich dazu verpflichtet, seine Leistung ein zweites Mal ohne besondere Vergütung zu erbringen. Nur wenn ­§7 VOB/B vereinbart ist, bekommt er hier seine ausgeführten Leistungen und andere bereits entstandene Kosten vom Auftraggeber ersetzt. Zu beachten ist bei §7 VOB/B, dass die Gerichte die Messlatte für das Vorliegen von „höherer Gewalt“ und „anderer objektiv unabwendbarer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände“ sehr hoch ansetzen. Ein für die Wetterverhältnisse am Ort der Baustelle „normaler“ Sturm ist noch keine höhere Gewalt.

Vorbeugen ist besser als Schäden reparieren

Es stellt sich die Frage, was der Verarbeiter im Vorfeld, aber auch nach Schadenseintritt tun kann, um sich vor finanziellen Einbußen zu schützen. An folgende Punkte ist zu denken:

  • Die Bauleistungsversicherung wurde geschaffen, um die oben genannten Risiken auszuschalten oder zumindest abzumildern. Zumindest bei größeren Aufträgen sollte sich der Verarbeiter deshalb bereits im Vorfeld eines Auftrages mit den wesentlichen Fragen zur Bauleistungsversicherung beschäftigen: Wer schließt die Versicherung ab? Welche Schäden deckt die Versicherung ab? (Achtung: Für Glas gibt es besondere Klauseln!) Wie hoch ist ein Selbstbehalt? Was ist im Hinblick auf die Bauleistungsversicherung im Schadensfall zu tun?
  • Nachdem die Gefahr der Beschädigungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber übergeht, sollte der Verarbeiter nach Fertigstellung seiner Leistungen so schnell es geht auf die Abnahme hinwirken.
  • Waren die Leistungen zum Zeitpunkt der Beschädigung schon eingebaut, muss er sich gegebenenfalls Ansprüche von seinem Auftraggeber abtreten lassen, um seine Rechte verfolgen zu können.

In der Praxis besteht die Schwierigkeit bei Beschädigungen auf der Baustelle oft darin, den ­ richtigen Schadensverursacher zu ermitteln. Hier gilt es möglichst schnell zu handeln. Und: Der Schaden sollte sorgfältig dokumentiert werden (Text und Fotodokumentation; beschädigte Teile aufbewahren, Zeugen mit Namen und Adresse notieren usw.).

Der geschädigte Handwerker kann versuchen, mit dem Auftraggeber eine Vergütung für die Beseitigung der Beschädigungen ausdrücklich zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung aber grundsätzlich nicht verpflichtet.

Der Autor

Dr. Achim Mundt ist seit mehr als 10 Jahren als Rechtsanwalt im Bau- und Immobilienrecht tätig und Autor zahlreicher Veröffentlichungen u.a. in der GLASWELT. Schwerpunktmäßig vertritt er Firmen und Mandanten aus der Glas- und Stahlbaubranche.

info@dr-mundt.com

http://www.dr-mundt.com

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