Auch Planer machen Fehler. Ärgerlich und teuer wird das aber vor allem, wenn solche Planungsfehler zu spät entdeckt werden und das Gebäude bereits nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird. Wer trägt dann die Schuld und wer kommt dann für den Schaden auf? Der Planer oder der Bauunternehmer oder der Handwerker?
Für Baumängel muss grundsätzlich die ausführende Firma geradestehen, auch wenn sie auf Planungsfehlern beruhen, so die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn nach BGB und VOB/B schuldet der Bauunternehmer nämlich auch bei fehlerhaften Planungen ein mängelfreies Werk.
Die bauausführende Firma sollte deshalb im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen.
Und das muss nicht zum Schaden der Baufirma sein, denn wenn der Handwerker einen Fehler entdeckt und deshalb die Planung nachgebessert und verändert werden muss, besteht die Möglichkeit zusätzliche Vergütungsansprüche beziehungsweise Nachträge geltend zu machen. Dies gilt, sofern die Regelungen des § 2 VOB/B vereinbart sind.
Die Baufirma bzw. der Handwerker schlagen damit gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Sie reduzieren ihr Haftungsrisiko und können Mehrvergütungsansprüche durchsetzen. Bei reinen BGB-Verträgen sind diese Mehrvergütungsansprüche nicht vorgesehen.
Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Baufirmen zumindest die entsprechenden Regelungen des §2 VOB/B zu vereinbaren, selbst wenn sie die übrigen Regelungen der VOB/B nicht vereinbaren möchten. Baurechtsanwälte können die Betriebe bei der Erstellung eines kurzen Bauvertragsmusters für kleinere Bauverträge unterstützen.
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