Wer seine Angestellten über seine Rechte nicht informiert, muss mit ernsten Folgen rechnen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Gesetze und Verordnungen in einem Betrieb ausgehängt werden müssen. Erfüllt der Unternehmer die Vorgaben nicht, drohen empfindliche Geldbußen. „Ob der Unternehmer die Gesetze an die Pinnwand (schwarzes Brett) heftet, in einen Glaskasten hängt oder in den Pausenräumen auslegt, ist bis auf einige Ausnahmen ihm überlassen“, sagt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Texte können auch über das Intranet des Betriebes veröffentlicht werden, sofern alle dazu Zugang haben.
Die Liste der auszuhängenden Texte ist lang: Nicht nur Gesetze zählen dazu, sondern teils auch bestimmte Listen und Arbeitsschutzvorschriften. Ein Muss sind etwa das Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz etc. Jeder Betrieb hat zudem Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge publik zu machen. Dazu kommen Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheitsregeln der BG. Bei der Frage, welche Gesetze ausgehängt werden müssen und welche nicht, tun sich besonders Existenzgründer und Mittelständler oft schwer. „Eine Festlegung gibt es nicht – in den jeweiligen Gesetzen ist einzeln geregelt, dass sie im Betrieb auszuhängen sind“, räumt die Juristin ein. Wenn es in dem Betrieb ausländische Arbeitnehmer gibt, die nicht ausreichend Deutsch verstehen, kann außerdem eine Übersetzung notwendig sein. Und wenn eines der Gesetze geändert wird, muss der Arbeitgeber zudem umgehend die aktuelle Fassung aushängen.
Gewerbeaufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften können die Einhaltung der Aushangpflicht kontrollieren. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit, bei der Bußgelder von bis zu 2500 Euro fällig werden. Dies ist der Fall, wenn die Aushänge ganz oder teilweise fehlen oder nicht auf dem neuesten Stand sind. „Eine Zuwiderhandlung kann auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen: Man stelle sich nur vor, ein Unfall geschieht, weil die Arbeitnehmer nicht über bestimmte Sicherheitsvorschriften informiert waren“, warnt die Expertin. „In diesem Fall wäre der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Dies kann richtig teuer werden.“ Im Zweifelsfall können sich Unternehmer Rat bei ihrer zuständigen Kammer holen. Licht ins Dunkel bringen auch einige Verlage, die speziell zusammengestellte Gesetzessammlungen im Taschenbuchformat herausgeben.