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Aktuelle Praxishilfen aus dem GLASWELT-Download-Bereich

Neue Bestimmungen zum Steuerbonus

Anfang 2010 hat der Bundesfinanzminister die Bestimmungen zum verdoppelten Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen erneuert bzw. präzisiert. Darüber informiert der neue Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). Hinweise zu Voraussetzungen, begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, Nachweisen und Höhe des Steuerbonus werden im Flyer um praktische Beispiele ergänzt. Den Muster-Flyer finden Sie auf der GLASWELT Homepage in der linken Menüleiste

Befreiung von der Buchführungspflicht

Einen Überblick über Voraussetzungen und Folgen der Befreiung von Kleinunternehmern von der Buchführungspflicht gibt ein aktueller Flyer des ZDH. Mit Inkrafttreten der Reform des Bilanzrechts im letzten Jahr sind Kleinunternehmer durch den neu eingefügten §241a HGB unter bestimmten ­Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Der Flyer informiert über steuerrechtliche Buchführungspflichten, weist auf Besonderheiten für Gründer hin und zeigt Vor- und Nachteile der Befreiung auf. Den Musterflyer zur Buchführungspflicht finden Sie auf der GLASWELT Homepage in der linken Menüleiste unter

Unternehmer­erklärung unbedingt beachten

Unternehmererklärungen sind u.a. erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden Änderungen an Außenbauteilen (Fassaden, Fenster usw.) vorgenommen werden. Ein Handwerksbetrieb, der Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss dem Bauherrn bzw. Eigentümern nach §26a EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten einen privaten Nachweis, die sogenannte Unternehmererklärung, ausstellen. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Mit dieser Unternehmererklärung kann der Handwerker die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist, neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten, für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich.

Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen, z.B. als Unterlage für einen späteren Energieausweis oder als Qualitätsnachweis für Käufer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte des Gebäudes.

Deshalb empfiehlt der VFF den folgenden Hinweis der Unternehmererklärung hinzuzufügen: „Die vorliegende Unternehmererklärung ist mindestens für fünf Jahre aufzubewahren und vom Eigentümer/Auftraggeber auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Bitte tragen Sie für eine dementsprechend ordnungsgemäße Aufbewahrung der vorstehenden Erklärung Sorge.“

Auch bei einem Neubau sollte sich die Bauherrschaft immer eine Unternehmererklärung ausstellen lassen. Sie dient der Bestätigung, dass die geplante Dämmung auch tatsächlich eingebaut wurde. Und sie dient weiter dem Nachweisberechtigten für Wärmeschutz als Unterlage für die Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude (§16 Abs. 1 EnEV).

Im GLASWELT-Downloadbereich finden Sie eine Unternehmererklärung als ausfüll- und speicherbare pdf- Datei, die zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der Außenhülle (Fenster, Wände) genutzt werden kann unter

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