Wichtig ist, dass Sie mit Ihrer Firma die Präqualifikationsverfahren durchlaufen, um als Bieter auch auftreten zu können. Es gilt dabei, dass die Zuverlässigkeitskriterien nicht noch ein zweites Mal im Rahmen der Wertung der Angebote eingeführt werden dürfen. Außerdem sind die persönlichen Voraussetzungen zu beachten. Gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen sind z. B. vom Wettbewerb um Bauaufträge mit gewerblichen Unternehmen ausgeschlossen. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort 16/11852 auf eine Kleine Anfrage ausdrücklich betont.
Auch die weiteren Hürden der Vergabe müssen noch genommen werden. Wie soll sich zum Beispiel ein Bieter verhalten, der Unrichtigkeiten in der Ausschreibung feststellt? Gefährlich ist, dies im Angebot eigenmächtig abzuändern, selbst mit Begleitschreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Beschluss vom 14.10.2008, 11 Verg 11/08 festgestellt, dass solche Angebotsänderungen zum Ausschluss führen können. Taktisch klüger ist es deshalb, bei der Vergabestelle vorab anzufragen.
Unerklärlich ist dann aber manchmal, warum Mitbieter den Auftrag erhalten haben, obwohl sie möglicherweise Dinge angeboten haben, die es komplikationslos gar nicht gibt. Bei der Vergabe oberhalb der Schwellenwerte ist das Nachprüfungsverfahren möglich. Dazu werden detaillierte Informationen benötigt. Mit Urteil vom 14.02.2008 8 Rs. C-450/06 hat der Europäische Gerichtshof eine Abwägung zwischen dem Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs und dem Recht auf ein faires Verfahren im Nachprüfungsverfahren vorgegeben. Über den Umfang des Akteneinsichtsrechts ist im Einzelfall zu entscheiden. Umso begrüßenswerter ist, dass im neuen Vergaberecht in § 101 a GWB eine Informations- und Wartepflicht außer in Fällen besonderer Dringlichkeit eingeführt wurde.
Dorothea Pohle-Kunz
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